Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 167)
- Language
- German
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44 nicht kehre, noch immer, festsitze. Der Kurfürst wird von neuem aufgefordert, durch seine Untervögte gegen den Juden vorzugehen. Die Vergleichsverhandlungen, die nicht nur mit Katharina von Bibra, sondern auch mit Sebastian von Schaumberg gepflogen wurden, erstreckten sich indessen auf längere Zeit und wickelten sich nicht rasch ab; mit Schaumberg zerschlugen sie sich schliesslieh überhaupt. Von ihnen soll nunmehr, wenn auch in Kürze, in ihren Einzelheiten berichtet werden. Für beide Beklagte waren Freunde tätig, die sich bemühten, die Sache beizulegen. Friedrich vonOberniz auf Breitenstein, Hennebergischer Hofmeister,, ein Schwager der Diemarin, führt die Sache seiner Verwandten, daneben auch die des Schaumberg, während Velttin Truchsess vom Zabelstein und Veit von Schaumberg von Traustadt für ihren Schwager und Vater, daneben auch für die Diemarin, ihre Base, vermitteln. Die Diemarin übergibt den Schutz ihres Juden und ihrer übrigen Lehensleute ihrem Vetter Truchsess zum Zabelstein, teilt dies Hartlaub mit, den sie gleichzeitig bittet, dass er ihrem Juden zur Bezahlung, resp. zur Eintreibung seiner Schulden an Pferden, Tuch etc. in Schweinfurt behilflich sein solle. Hartlaub erklärt, diese Schutzänderung nicht ruhig hinnehmen zu können; er müsse die Sach e an die rechte Stelle gelangen lassen. Die Diemarin ist aber zum Vergleich geneigt, auch Oberniz ist in diesem Sinne tätig und so kommt nach vielen Aenderungen der oben erwähnte Revers zu stände, durch den im wesentlichen der Rat von Schweinfurt das Zugeständnis macht, dass das Nachgeben bezüglich der Ausschaffung der Juden den sonstigen Lehensgerechtigkeiten nicht schädlich sein solle, d. h. dass kein prinzipieller Verzicht und keine Rechte Schweinfurts1) gegenüber den Lehen daraus abgeleitet werden dürfen. Insbesondere hätte der Rat keinen Einspruch, wenn sie irgend welche Christen auf nehmen wollte. Speziell für ihren Juden bedingt sie sich eine Frist aus bis Petri des nächsten Jahres und Hilfe beim Eintreiben seiner Schulden. Der Kurfürst stimmt später dem Vergleich zu1) und schon am 16. September 1560 wird der Prozess gegen die Diemarin niedergeschlagen, wiewohl die endgiltige Annahme erst im November erfolgt. ') Vgl. Anhang XI.