Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 166)
- Language
- German
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den 23. September 1560. Dieser Termin scheint eine Art Sühne־ termin gewesen zu sein; denn der eigentliche Prozess hat noch nicht begonnen; seine Einführung erfolgt erst im nächsten Jahre. Da nun in der Citationsurkunde neben der Wwe. v. Bibra und Schaumberg auch die Juden Morchen, Josel, Abraham, Jakob und Beyfuss geladen werden, so ist ersichtlich, dass auch die nicht auf adeligen Gütern wohnenden Juden sich nicht sonderlich beeilt hatten, aus Gochsheim wegzuziehen. Die Citation wird durch den kaiserlichen Kammerboten den Juden zu Gochsheim am 17. August, Katharina von Bibra am 18. August und von Schaumberg am 23. August eingehändigt. Bibra scheidet, wie wir sehen werden, als Beklagte später aus; aber wie diese Urkunde in dem vorbereitenden Stadium, so tragen auch die späteren Akten noch den Aktenvermerk ^Schweinfurt contra Bibra.a Bereits am 6. September schreibt der Rat an Kaden, er möge sich beim Termin, einerlei ob die Beklagten erscheinen oder nicht, darauf beschränken, die Ladungsbestätigungen zu produzieren, dann aber gegen die Beklagten nicht weiter vorgehen bis auf erneute Weisung des Rats. Der Rat hoffe, dass die Sache inzwischen oder kurz nach dem Termin gütlich beigelegt werde. In der Tat berichtet der Rat am 11. Oktober an den Kurfürsten1), er habe durch Vermittlung des kurfürstlichen Untervogts mit Katharina von Bibra sich dahin geeinigt, dass unter Anerkennung der prinzipiellen Frage der Lehensgerechtigkeiten der auf ihrem Gute sesshafte Jude Frist bis Petri nächsten Jahres haben, dann aber fortziehen solle. Der Kurfürst möge zu dieser um friedlicher Nachbarschaft willen getroffenen Vereinbarung seine Zustimmung geben, von der ihre Giltigkeit abhängig gemacht worden sei. Hingegen sei es der feste Entschluss des Rats, gegen von Schaumberg bis zu Ende zu prozessieren, da dessen Jude, zum Nachteil des kaiserlichen Privilegs und zur Verachtung des Kurfürsten, an dessen Befehl bezüglich der Benützung der Strassen, der Weide und des Wassers er sich gar J) Dieses Schreiben ist auch in dem Ratsprotokoll vom 11. Oktober 1560 erwähnt.