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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 165

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 165)
Language
German
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_ 42_ gegen die Juden und die Adeligen, von dem aber die Adressaten ebenso wie der Rat zu Schweinfurt, durchaus nicht erbaut sind. Der Grund der Unzufriedenheit ist ersichtlich. Der Würzburger Akt enthält ein Schreiben der Schweinfurter Verordneten in dieser Sache an den Kurfürsten vom 18. Juli 1560, in dem diese sich darüber beschweren, dass ihr Prokurator ohne ihr Wissen die Klage falsch gestellt habe; das erkannte Mandat könnte der Stadt nichts nützen; denn das Mandat laute dahin, dass die Stadt die Juden auf Wegzug erst verklagen müsse; da hätten die Juden noch lange Zeit und die Vogtei wäre noch lange mit ihnen beschwert. Darum wünschten sie, dieses Mandat gar nicht zu nehmen, sondern lediglich die Citatio ad videndum, d. h. die Urkunde mit der Bestimmung eines Termins am Reichskammergerichtl); diese wollten sie alsdann den Juden zustellen. Und damit sie derselben bald ledig würden, bitten die Verordneten den Kurfürsten2), er möge der Citationsurkunde seinerseits den strengen Befehl anfügen, dass nach geschehener Zustellung die Juden die Vogtei alsbald zu verlassen haben. Auch möge er die Drohung damit verbinden, dass die Juden, falls sie die Vogtei nicht verlassen, des Schirms und der Sicherheit verlustig gehen und es ihnen verboten sein sollte, auf des Dorfes Gründe, Boden, Gassen und Strassen zu gehen. Hartlaub schreibt am 22. Juli 1560 auch an v. Kaden, dass der Rat das Mandat cum clausula nicht nehmen wolle, sondern lediglich die Citation ad videndum, die er in drei Ausfertigungen mit einem Kammerboten nach Schweinfurt schicken solle. Der Kurfürst weist in der Tat Hartlaub am 25. Juli an, den Juden einen Monat Frist zum Abzug zu gewähren; sind sie nach einen! Monat nicht abgezogen, so ist ihnen der Schutz aufgesagt und die Benützung der öffentlichen Institutionen in Gochsheim verboten (vgl. Anhang X). In der nun wirklich am 17. Juli 1560 ausgestellten Citationsurkunde bestimmt das Reichskammergericht einen Termin auf *) Diese Urkunde ist in den Akten des Reichskammergerichts (Landshut) enthalten. 2) Auch der Kurfürst nimmt in einem Schreiben vom 15. September 1561 an Schaumberg diesen Standpunkt ein, dass das Reichskammergericht nur über die ״Peen“, nicht über die Austreibung zu befinden habe (Akt der ״Vogtei״)r

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