Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 163)
- Language
- German
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40 trotzen. Wir hören zwei Jahre nichts mehr von der Angelegenheit. Erst die am 20. April 1559 erfolgte Erneuerung des kaiserlichen Privilegs vom Jahre 1555 durch Kaiser Ferdinand!, der wortwörtlich die Ausführungen Karls V. wiederholt und besonders betont, dass unter den dort erwähnten Vogt eien, in denen der Rat von Schweinfurt Juden nicht zu dulden brauche, vor allem Gochsheim und Sennfeld zu verstehen seien, zeigt uns, dass die Sache nicht geruht und dass der Rat gegen die ungehorsamen Juden und Adelsgeschlechter wieder die kaiserliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Aber auch das erneute kaiserliche Privilegium brachte den Rat in der Erreichung seines Zieles zunächst nicht weiter1). Zum Zwecke der Einleitung des Prozesses am Reichskammergericht lässt nun der Rat durch den Notar S. Adam Alberti im Beisein des Untervogts Hermann Hartlaub, als desVertreters des Kurfürsten, und des Johann Müller, Bürgers und Ratsherren in Schweinfurt, als Ratsvertreters den widerspenstigen Parteien die beiden kaiserlichen Privilegien zustellen mit der Aufforderung, nunmehr denselben Folge zu leisten2). Das Instrumentum Insinuationis befindet sich bei den Reichskammergerichtsakten. Die Insinuation geschah:! bei Katharina Diemar, Witwe des Jörgen Diemar, geb. von Bibra, in Waltorff am 16. September 1559 im Diemar’schen Schloss; 2. bei Sebastian von Schaumberg in Stressendorf am 20. September 1559 in dessen Schloss; 3. bei den Juden in Gochsheim am 22. September 1559 im Dorf in einer Behausung, der Gemeinde zuständig, die zuvor zu der Engelsmesse gehört hatte. Die beiden ersten Beklagten werden aufgefordert, ihre Juden fortzuschicken, die Juden, fortzugehen, wobei die letzteren allerdings vertröstet werden, ״man werde ihnen zur Bezahlung ihrer bei den armen Leuten habenden Schulden behilflich sein.“ A) Das Privileg befindet sich abschriftlich in unserem Akt, das Original im Würzburger Archiv. (Vgl. F. Stein Monumenta, S. 537.). 2) Hierauf bezieht sich die Mitteilung in S. Stein a. a. 0. S. 48.