Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 157)
- Language
- German
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34 Juden Beuelchhaber“ auf Grund des durch seine Klage erreichten kaiserlichen Schutzes und ״crafft meines Ampts“ die Oeffnung der versperrten Synagoge und Schule zu verlangen. Er weist auf die kaiserliche Strafe von 50 Mark lötigen Goldes hin, die nach dem kaiserlichen Privileg zu Speyer bei Beschwerung und Vergewaltigung der Juden verwirkt ist, und droht, im Falle der Bürgermeister die Juden weiter beschweren sollte, mit Klage beim Kurfürsten Friedrich und beim Kaiser, sowie fernerhin mit einem Prozess beim Reichskammergericht. Ein solcher Ton war jedenfalls von Seiten eines Juden in jenen Tagen unerhört. Der Rat von Schweinfurt nennt den Brief dem Kurfürsten gegenüber eine ״hefftige trutzige schrifft.“ An den Kurfürsten richtet Rabbi Josel in einem besondern Schreiben (Vgl. S. 33, Note 5) die Bitte, auf Grund des kaiserlichen Mandats den Juden in Gochsheimzu ihrem Rechte zu verhelfen; die Juden in Gochsheim würden, wie bisher, gerne, wie es sich gebührt, ihr Schutzgeld an den Kurfürsten bezahlen. lieber den Erfolg der Intervention Rabbi Josels hören wir erst später und zwar indirekt* 1). Aus den diesbezüglichen Akten des Würzburger Archivs verlautet nichts darüber. Dieselben bringen uns ein sehr sachlich gehaltenes Originalschreiben des Kurfürsten Friedrich an den Rat zu Schweinfurt von Dienstag nach Letare 1548 2), in welchem der Kurfürst zunächst wesentlich um Aufklärung über die Angelegenheit bittet . Da er erst seit kurzem Schutzherr ist, sind ihm die Verhältnisse noch nicht bekannt. Die Juden schreiben, dass sie in des Schutzherrn Schutz und Verspruch miteinbegriffen seien und von jeher jedes Jahr des Schirms wegen eine bestimmte Summe gezahlt hätten. Er bittet durch seinen Boten, den Ueberbringer dieses Briefes, um Aufklärung und Rücksendung der mitgeschickten Urkunden, da er bis jetzt auf ein früheres Schreiben des Rats ohne Antwort sei. Auch möge der Rat in unter No. VII. und No. VIII. abgedruckt. Mit diesen beiden Urkunden berichtet sich das von Feilchenfeld a. a. O. S. 4 Gesagte, wonach in bayrischen Archiven von Rabbi Josel ausser den dort angeführten Urkunden weitere nicht festgestellt werden konnten. 1j Vgl. S, 35/36. *) Abgedruckt Anhang No. IX•