Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 155)
- Language
- German
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32 sucht der Rat zu vertrösten; wie es mit andern gehalten werde, solle es auch mit ihm gehalten werden. Ueber die Forderung der Juden hören wir, wenigstens soweit es Jakob und Abraham betrifft, noch später bei der Austreibung der Juden aus Gochsheim, wo sie sich später niedergelassen haben. Es darf als sicher gelten, dass sie nicht nochmals den Rechtsweg beschritten haben; ihre bisherigen Erfahrungen konnten dazu auch nicht ermutigen. Noch im Jahr 1561 versucht Jakob, durch seine Lehensherrin unterstützt-, die Bezahlung seiner Schulden beim Rat zu erreichen; doch war es ohne Erfolg. Auch als am 25. Oktober 1561 der Kurfürst wiederholt die Austreibung der Juden aus Gochsheim fordert, bemerkt er, dass er zur rascheren Durchführung des Befehls die sofortige Bezahlung der Schulden der Juden verlangt habe. Von der erfolgten Bezahlung vernehmen wir auch dann nichts. Der Vermerk des ganzen Aktes, der jedenfalls doch erst in späterer Zeit gemacht worden ist, lässt vermuten, dass das erwähnte Protokoll mit dem Bescheid der kaiserlichen subdelegierten Kommission vom 17. Februar 1560 den offiziellen Abschluss der Angelegenheit bedeutet. Der Vermerk lautet folgendermassen : ״Acta In Sachen Schmuei Jud und Cons. g die Stadt Schweinfurt. Die Wiedereinnchmung seiner und anderer Juden, welche vor dem Brandt hier gewohnt. Wie auch deren gegen die Stadt gemachte Schuldforderungen betr. von a<> 1555 biss 1560. Da die Sache so erst an den Chur-Pfältzsche als Keys. Hof geleitet, endlich aber a» 1560 durch die Keys. Hrn. Commissarien beygelegt wurde.״ 1r. Die Schicksale der Juden in dem Vogtey-Dorf Gochsheim 1548- 1581. Die beiden freien Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld unterstanden dem Schweinfurter Rat als ihrer Vogteyobrigkeit und hatten mit Schweinfurt zusammen einen gemeinsamen Schutz- und Schirmherrn, den sich der Rat mit Zustimmung des Kaisers erwählte.