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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 150

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 150)
Language
German
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2? Schweinfurt eingetroffen ist, ist aus unserem Akt nicht mehr ersichtlich. Die Urkunde selber, von der wir nunmehr wissen, dass sie nicht unerwartet gekommen ist, sondern eine längere Vorgeschichte hat, muss hier, trotzdem sie schon lange bekannt ist, doch noch kurz betrachtet werden. Das kaiserliche Reskript zählt die vom Rat angegebenen, für die Fernhaltung massgebenden Gründe auf, den angeblichen früheren Wucher und die dadurch hervorgerufene Schuldenlast und die in dieser Richtung für den Fall der Wiederaufnahme drohenden Gefahren und zuerkennt demgemäss dem Rat die kaiserliche Gnade, diese Juden nicht wieder und auf fernerhin Juden nicht mehr aufnehmen zu brauchen und zwar weder in der Stadt noch in den dazu gehörigen Vogteien, Flecken, Herrschäften, Aemtern, Pflegen und Dörfern. Diese Ausdehnung des Rechts der Ausweisung ruft, wie wir sehen werden, noch Weiterungen hervor. Da nun die Juden auf ihren Vertrag bezüglich der noch ausstehenden Jahre bestanden und König Ferdinand vom Standpunkt der Gerechtigkeit auf Erfüllung dieses Vertrags durch den Rat gedrungen hatte, so erklärt die Urkunde Karls V., dass er kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit alle Verträge und Verschreibungen, die dieser Schweinfurt zugesprochenen kaiserlichen Gnade entgegenstehen, kassiert, aufhebt und vernichtet. Die Gewalt hatte über das Recht gesiegt. Die Gnade gegen Schweinfurt war aus einer schweren Ungerechtigkeit gegen die Juden, gegen Samuel und seine Familie, geboren worden. Das Wort der Sprüche trifft hier zu (14, 34): ״Gerechtigkeit erhebt ein Volk; aber Gnade der Völker ist (oftmals) Sünde“. Das kaiserliche Privileg verbietet noch allen Ständen und Fürsten, allen Untertanen, besonders allen Juden, den Rat und die Stadt Schweinfurt im Genuss der verliehenen Gnade zu stören oder zu hindern, für welchen Fall schwere Strafe und dazu noch eine ״Peen“ von 40 Mark lötigen Geldes verhängt wird, die halb dem Kaiser und des Reiches Kammer, halb dem Bürgermeister und Rat von Schweinfurt zufallen würde. Die Urkunde trägt das Datum ״ Brüssel Inn Brabandt am dritten Tag des Monats Septembris etc.“ Die Taxe des Reskripts beträgt angesichts der Armut der Stadt nur 24 rheinische Goldgulden, an Kanzlei- und

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