Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 147)
- Language
- German
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24 zimlichen Wucher‘, durch den die Bürgerschaft in Schuldenlast geraten sei, wäre viel zu erzählen. Würde man sie nun wieder einlassen, so könnte der König ״nach höchsten von gott begabten verstandt allergnedigst ermessen“, was einer derart ״verderbten Comun“ daraus erwachsen würde. Liesse man sie aber gar bauen und stillschweigend ungebührlicher Weise in ״gemeiner des heiligen Reiches Stadt“ eindringen, so würde das nicht geringen Widerwillen erregen, da mancher unschuldige Bürger in einem elenden Hüttlein wohnen müsste, diese ״vnchristen vnd Jüdische person“ aber in wohlerbauten Häusern wohnen sollten. Der Vertrag betreffs der restierenden drei Jahre sei wohl nicht mehr bindend, da doch die Stadt, um die es sich im Vertrag handle, zerfallen sei. Es sei auch für die Juden kein Schaden, wenn sie nicht aufgenommen würden; denn sie könnten sich, wenn sie sich an die Vorschriften des Vertrags hielten, bei dieser verderbten ״Comun“ wenig Nutzen und Vorteil verschaffen; sie müssten denn ״mit• heimlichem Gesuch (aller Juden geprauch nach)“ die verbliebene Bürgerschaft aussaugen und an den Bettelstab bringen wollen. Demgemäss möge der König das Wohl dieser Stadt höher stellen als etlicher Juden Nutzen, die Juden abweisen und die Stadt mit ihnen unbeschwert lassen. Bei aufmerksamem Lesen wird man unschwer erkennen, dass des Rats Antwort in keinem Punkt auf Samuels Darlegungen und Vorwürfe eingeht. Den Punkt des böswilligen Verlassens der Stadt durch Samuel, das Vorenthalten des Schuldbuchs, das % finanzielle Engagement des Rats Samuel gegenüber, das Samuel ziffernmässig belegt, erwähnt der Rat gar nicht. Der Punkt, dass der Vertrag wegen der Zerstörung der Stadt nicht mehr bindend sei, ist reiner Sophismus. Die Klage wegen Wuchers ist allgemein gehalten und berührt Samuels von gutem Gewissen zeugende Beteuerungen, dass über ihn keiner zu klagen hätte, gar nicht. Interessant ist, dass der Bat selber sagt, wenn sich die Juden an ihren Vertrag halten, könnten sie ja nicht viel erreichen; es entsteht demgemäss die Berechtigung, zu sagen, dass gewiss die Klage wegen des Wuchers nicht begründet sein konnte, da ja die Geschäfte protokolliert werden mussten und die nicht proto־ kollierten keine Giltigkeit hatten. Von den übrigen Ausführungen,