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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 136

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 136)
Language
German
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13 so oft den Juden gegenüber beliebten ״Gerechtigkeit“ und eine zweite Auflage der Vorgänge unter Wenzel vom Jahre 1390 zu erblicken haben1), wo auch Schweinfurt gegen die geringe Zahlung von zweihundert Gulden an den Kaiser seiner Judenschulden los und edig wurde. Das furchtbare Elend Schweinfurts im Jahre 1554/55 würde eine solche Anwandlung erklärlich erscheinen lassen, keineswegs aber rechtfertigen. Dieser Gedanke gewinnt an Wahrscheinlichkeit, wenn wir die grossen Vorlagen an Geld und Naturallieferungen später kennen lernen, die Samuel und seine Familie für die Stadt an die Markgräflichen gemacht haben, und hören, dass die Stadt die Pflicht des Esatzes bestreitet. Aus einem Akte des Würzburger Archivs ist ein Schreiben des Rats an den kurfürstlichen Gesandten hier einschlägig. Darin erklärt der Magistrat direkt, dass die Bürger unmöglich ihre auf 8000 fl. sich belaufenden Schulden an die Juden zahlen können, und dieses Unvermögen ist der wahre Grund der Fernhaltung. Es ist in der Tat verdächtig, dass der Rat von den Juden immer nur als ״nagendt wurm“ und ״pestgeschwiir“ spricht und keinen Versuch macht, als Angeklagter die Vorwürfe der Juden zu entkräften. Auch das weitere Argument des Rats ״welches dann zuuorderst gottes lob vnd erh auch christlicher heyliger warer religion verhintterlich vnd ergerlich“ sei, also das religiöse Moment, das vor allem Hermann Hartlaub gegen die Juden als ״gottesmörder“ eifern lässt, kann mit nichten zur Entlastung dienen. Den Vorwurf endlich gegen Samuel, dass er ohne Wissen des Rats heimlich die Stadt verlassen habe, scheint der Rat nach Samuels glaubhafter Darstellung in der Folge selber nicht mehr aufrecht halten zu wollen; aber er benützt diesen Punkt nunmehr dazu, um die Angelegenheit der Juden von sich abzuweisen und der Behandlung des Kurfürsten zu übergeben, indem er an den Kurfürsten unter dem 20. Mai 1555 schreibt, dass er, der Rat, die Juden, nachdem sie sich aus dem Schutz der Stadt ohne des Kurfürsts Gnaden Erlaubnis begeben hätten, ohne J) Vgl. S. Stein a. a. 0. S. 16.

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