Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 135)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3486266-3486273--1261-3487623- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
12 hält sich zur Zeit in Würzburg auf, von wo aus das Gesuch an den Rat abgesandt ist. Wir sind zunächst nicht in der Lage festzustellen, inwieweit die Anklagen des Juden Samuel gegen den Rat berechtigt sind, da wir eine Antwort des Rats an Samuel, die eine Verteidigung gegen die gemachten Vorwürfe vielleicht enthalten hätte, nicht besitzen. Ob Samuel eine direkte Antwort auf schriftlichem oder mündlichem Wege erhalten hat, ist überhaupt fraglich. Aus einem späteren Aktenstück im weiteren Verlauf der Sache ergibt sich mit Gewissheit nur, dass der Rat die Juden mit ihrem Ansuchen an den städtischen Reichsvogt, den Kurfürsten Friedrich von der Pfalz, nach Heidelberg gewiesen hat. Samuel erhebt auch in seinen alsbald zu besprechenden Eingaben an den Kurfürsten und den Kaiser dieselben Anklagen, ohne dass der Rat sich dagegen verteidigt. Die Gegenein würfe des Rats gipfeln immer nur in den allgemeinen Hinweisen auf der Juden Wucher und das ohnedies so grosse Elend der Stadt. Es wäre aber bei den stolzen, von einem guten Gewissen Samuels zeugenden Worten, dass niemand gegen ihn zu klagen habe, wohl angebracht gewesen, ihn persönlich und seine Familie zu bezichtigen, wenn das möglich war, oder doch auf seine Anklagen wenigstens zu antworten. Dass es nicht geschieht, bildet eine rühmliche argumentatio e silentio für die Juden und ihr Verhalten und vor allem für Samuel selber. Wenn man bedenkt, dass der Rat bereit war, noch im Jahre 1553 den Vertrag mit den Juden zu erneuern, so kann der Wucher der Juden kein grosser gewesen sein; denn, wäre er so unerträglich gewesen, so hätte der Rat nicht von neuem den Juden Gelegenheit zu Geldgeschäften durch die Wiederaufnahme in die Stadt gegeben. Gleich in den ersten Wochen der Wirksamkeit des Vertrags begann die Besetzung Schweinfurts durch den Markgrafen; die in dem Jahre 1553/54 bis zum Verderben der eingeschlossenen Stadt gemachten Geschäfte konnten und mussten nach dem Vertrag von den Stadteinnehmern gebucht sein, wenn sie Giltigkeit haben sollten; sie konnten also, da sie der Kontrolle des Rats unterlagen, keineswegs den Charakter des Wuchers tragen. Dass der Rat das ״Judenbuch“ nicht herausgeben will, legt in der Tat den Gedanken nahe, dass wir in dem Vorgehen des Rats gegen die Juden eine Anwandlung der im Mittelalter