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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 132

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 132)
Language
German
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9 weisen, davon müssen die Juden das ״Ungelt“1) geben, wie andere Bürger. 21. Bei Streit mit Bürgern der Stadt oder dem Kat unterstehenden Personen, wenn sie auch auswärts wohnen, will der Rat sich ihrer wie anderer Bürger kräftig annehmen. 22. Wenn den Juden bei Streitigkeiten ein Eid auferlegt wird, dann soll es ein jüdischer Eid sein und auf ein ״Moises-BuclU. 23. Ihre Häuser dürfen die Juden nur Bürgern der Stadt oder der Stadt genehmen Bauersleuten nach vorheriger Anzeige beim Rat verkaufen. 24. Wenn die im Vertrag genannten Juden mit anderen Juden, die hier sind oder noch hier sein werden, in Unfrieden kommen, so sollen erstere nicht für letztere verantwortlich gemacht, sondern die Sache vor den ordentlichen Richtern des Rats ausgetragen werden. 25. Diese Rechte und Freiheiten sind von Schmul und seiner Familie mit jährlich 100 Gulden, erstmals Pfingsten 1555, zu bezahlen. 26. Nach fünf Jahren sollen die Juden unbeschwert und friedlich von dannen ziehen diirfeu. 27. Sollte der Rat innerhalb der fünf Jahre mit anderen Juden einen Vertrag mit ähnlichen Befugnissen abschliessen, so geloben und schwören Schmul Jud und seine Familie doch alles hier Vereinbarte einzuhalten. 28. Der Rat verpflichtet sich, dass alle seine Bürger die Juden an kein auswärtiges Gericht, sondern nur vor den Rat ziehen dürfen. 29. Die Juden verpflichten sich, alle weltlichen Gebote und Verbote der Stadt zu halten. 30. Wenn einer der Juden während der Zeit fortziehen will, so kann er es tun; aber diese Bestallung bleibt zu Recht bestehen und vor allem ist es die drei Jahre hindurch mit ihren Gläubigern und der Bezahlung nach den Bedingungen des Vertrags zu halten. 31. Die Juden verpflichten sich, jede Gefahr für die Stadt, von der sie Kenntnis erhalten, dem Rat mitznteilen, jeden Schaden der Stadt abzuwehren und ihren Nutzen zu befördern. 1j Vgl. S. 4 Anim

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