Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 131)
- Language
- German
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8 11. Wenn die Juden Fremden auf Pfand leihen, wird der Rat ihnen zu ihrem Rechte verhelfen; wenn sie Fremden ohne Pfand leihen, so haben sie selber das Risiko zu tragen. 12. Die Juden dürfen nicht Harnische, Wehr und Waffen, Monstranzen, Kelche, Messgewänder, Kirchenzierrate und Kirchenkleinodien als Pfand annehmen. 13. Der Rat verweigert jede Beihilfe, wenn die Juden Schweinfurter Bürger als Bürgen oder Selbstschuldner für Fremde annehmen würden. 14. Schmul Jud darf in das Haus und den Judenkirchhof, die neben einander auf dem Anger zu der Hadergassen gelegen sind, einen dem Rat genehmen Juden einsetzen, der aber keinen Handel treiben und keinen andern Juden ausser seinem Weib und seinen Kindern dort beherbergen darf, als allenfalls ״die alte Lebin Jüdin“. 15. Die Juden dürfen den Kirchhof für sich benützen, nicht aber fremde Juden darauf beerdigen lassen. 16. Behausung und Kirchhof müssen durch Schmul in gutem baulichem Zustand gehalten werden; die jährliche Miete beträgt 6 Gulden. 17. Die Juden sollen sich mit ihren religiösen Bräuchen und Ceremonien in ihren Häusern an ihren Sabbathen, besonders auch an den Sonntagen, still und züchtig, auf den Gassen überhaupt bescheiden halten, widrigenfalls der Rat sie in Strafe nehmen würde. 18. Jeden Montag dürfen die Juden die allgemeinen Badestuben benutzen; die Bademeister sollen gehalten sein, sie um ihr Geld baden zu lassen. 19. Die Juden dürfen nur für ihren Bedarf Schächten lassen und zwar nur bei den städtischen Metzgern, dürfen kein Fleisch nach auswärts liefern, dürfen Vieh weder kaufen noch in die Stadt treiben noch selber schlachten, alles bei Strafe. 20. Wein und Bier, das die Juden von auswärts einführen, unterliegt demselben Niederlegegeld, wie bei den Bürgern; sie dürfen in der Stadt keinen Wein verkaufen ausser dem, den sie für ihre Schulden angenommen haben und den sie zu ihrem Gebrauch unter einander verkaufen. Von dem, was die Stadtaufzeichnungen an Wein- und Bierkonsum für ihre Haushaltungen jährlich auf-