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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 130

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 130)
Language
German
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7 die letzten zwei Jahre, 1556—1558, sollen sie ihre Schulden einholen; sie sollen sich zur Herbst- und Erntezeit mit allem Fleiss bemühen, ihre Guthaben rechtlich einzubringen und der Rat will ihnen dabei behilflich sein. 6. Sie dürfen innerhalb der ersten drei Jahre von Schulden unter zehn Gulden an Zinsen pro Woche vom Gulden einen neuen Heller, über zehn Gulden vom Gulden einen alten Heller nehmen und nicht mehr 1). 7. Alle Schuld- und Zielkäufe von Bürgern innerhalb der drei ersten Jahre sind bei den Stadteinnehmern anzuzeigen und nach Gutheissung durch dieselben in ein eigenes Buch einzutragen: alle Eintragungen haben dann unbedingte Giltigkeit. 8. Die Juden dürfen jedem Bürger nach dessen Vermögen und auf dessen Begehr leihen oder Schulden abkaufen. 9. Wenn sie auf Pfänder leihen, so dürfen sie für den Gulden pro Woche einen neuen Heller Zins nehmen; die Summe, die sie auf ein versetztes, aber nach einem Jahre nicht eingelöstes Pfand leihen, müssen sie nach Ablauf des Jahres den Stadteinnehmern anzeigen. 10. Die Juden dürfen nicht mit Tuch handeln oder Geschäfte treiben, sondern nur mit Gold, Silber, Perlen, Edelsteinen, Sammt, Damast, Guldenstücken, Seidengewändern, sei es in ganzen Stücken oder nach der Elle. Wird ihnen Tuch in Versatz gegeben und nicht ausgelöst, so mögen sie es mit der Elle ausmessen. נ) Nach ,.Lamprecht, deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter“ Band lb S. 453 schwankte der Heller in den Jahren 1245—1326 von 0,338 gr. bis 0, 326 gr. Silber. Nach dem Jahre 1326 tritt bereits der Begriff des alten Hellers auf, sowie der des guten und jungen Hellers. Bereits 1336 ist sein Silberwert überall auf 0,23 gr. gesunken und 1374 auf 0,162 gr. Er wurde dem rheinischen Münzsystem eingeordnet. Der Heller erhielt damit währungsgemäss und zunächst auch effektiv den 240. Teil des Guldenwertes 0,144 gr. Silbers. Wenn also der Rat hier für einen Gulden pro Woche einen alten Heller als Zins zugesteht, so ergibt dies einen Zinsfuss von circa 22%. Das ist natürlich für unsere Begriffe viel, nicht aber für die Zeit des Mittelalters, wo grosser Mangel an gemünztem Geld herrschte, sodass im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert der gesetzliche Zinsfuss zwischen 21 und 86% schwankte.

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