Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IV. 1906 - 5667 (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- – (sequence 129)
- Language
- German
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6 Am Montag nach Sebastian (20. Januar) 1553 — also MP gefähr ein halbes Jahr vor dem Beginn der Markgräflichen Kriegswirren — hat er von dem Rat und Bürgermeister der Stadt Schweinfurt einen Schutz- und Freiheitsbrief erwirkt, in welchem letzter gegen hohe Bezahlung ihm und seiner gesamten Familie auf weitere fünf Jahre1) vom Pfingstfeste des Jahres 1553 an das Rechts des Aufenthalts, Schutz und Freiheit verspricht, nachdem mit diesem Termin der alte Schutzbrief ablaufen würde. Die Rechte und Pflichten dieses im Anhang der Arbeit (No. I) abgedruckten Schutzbriefs, der in der Tat ein kulturelles Monument darstellt, seien hier auszugsweise mitgeteilt: 1. Schmul Jud und sein Sohn Abraham, sowie seine Schwiegersöhne Jakob und Salomon mit Weib und Kindern, einem Knecht, einer Magd und einem Schulmeister dürfen für fünf Jahre in Schweinfurt wohnen. 2. Die Juden dürfen während dieser Zeit die der Stadt gehörige Behausung, die ״Judenschuel“, besitzen gegen vier Gulden jährliche Benützungsgebühr; doch muss Schmul Jud die baulichen Veränderungen, die sich als notwendig ergeben, auf seine Kosten vornehmen lassen; auch darf er dieselben nur den Baumeistern der Stadt in Auftrag geben. 3. Wenn Schmul Jud während dieser fünf Jahre ein weiteres Kind verheiratet, so ist dasselbe für ein Jahr noch im Genuss der durch diesen Schutzbrief gewährleisteten Rechte; nach Ablauf eines Jahres muss, wenn Schmul dieses Kind noch länger bei sich behalten wollte, eine neue spezielle Abmachung mit dem Rat getroffen werden. 4. Der Rat nimmt die Juden während dieser fünf Jahre nach bestem Wissen und Können in seinen Schutz unter der Bedingung, dass sie sich bezüglich ihrer Geschäfte folgenden Normen unterwerfen. 5. Nur während der drei ersten Jahre des Vertrags, von Pfingsten 1553—1556 ,dürfen sie ausleihen und Geschäfte machen,* י) Auch früher fand die Judenaufnahme, zu der die kaiserlichen Privilegien die Stadt berechtigten, immer auf 4—5 Jahre gegen ein bestimmtes Schutzgeld statt, wie der Rat in einem Schreiben an den kurfürstlichen Gesandten mitteilt (Akt des Würzburger Archivs).