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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1905-01-01 · III. 1905 - 5666 (1905) · page 246

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
III. 1905 - 5666 (1905)
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 246)
Language
German
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183 ״sich vielmehr damit, dass hier die Anzahl der ständigen ״Schüler angegeben wird, die in der Metibta auch dann blieben, ״wenn die Kallamonate vorüber waren. Wenn die Gelehrten ״sich vom Lehrhause trennten, dann blieben noch ständige ״Schüler, die immer in der Metibta lernten, zurück; zur Zeit Kabs 1200״, zur Zeit Bab Hunas 800 u. s. w. ״Rasclii erklärt dort: הוו פיישי גביה, אוכלי שולחנו תרי אלפים ומאתים דבתיב וכר"; er will jedoch nicht alle הוו פי״שי an der ״Stelle so erklären, denn es wäre ja dann unverständlich, wie ״man dazu kam, die Zurückgebliebenen ״Waisen“ oder ״Waisen ״der Waisen“ zu nennen, es war doch nichts Schlechtes, wenn ״immer weniger Schüler es nötig hatten, an dem Tische ״anderer zu speisen. xAllein nur von Elischa erklärt es Rascbi ״so, weil wir daraus entnehmen können, wie viele Schüler ״stets bei ihm blieben. Bei Bab Huna, Rabba und Bab ״Joseph u. s. w. jedoch ist es auf die Schüler zu beziehen, die ,.nach dem Weggänge der Gelehrten nach Ablauf der Kalla־ ״monate in den Schulen blieben. Heber das Weitere siehe an ״der betr. Stelle (II, 554). ״Es erübrigt uns noch darzutun, was wir unter Tarbiza ״und Bene Tarbiza verstehen; es ist dies noch nie dargelegt ״worden, weshalb es zu Irrtümern führte. Wir werden auch ״dadurch zum Verständnisse der letzten Angaben R. Nathans hin- ״sichtlich der יתר התלמידים gelangen, Angaben, die man sich nicht ״erklären konnte.“ Soweit Halevy an der betreffenden Stelle 1). Wir sehen also : Niemals gab es im Judentum ein Parlament, welches die Macht hatte, neue Gesetze zu dekretieren. Das Judentum ist auf dem Gottesgesetze aufgebaut, das Gottesgesetz hat es gross gemacht und ihm hat es gelebt. Nur der Tätigkeit innerhalb des Gotteswortes, dem Lehren und Lernen, dem verständnisvollen Eindringen in den ungeheuren Stoff, der Gewinnung der gesetzlichen Norm aus dem weiten talmudischen Material galt fast ausschliesslich die Tätigkeit der Hochschulen. Wohl konnten Anordnungen (תקנות) erlassen werden, die für ganz Israel massgebend waren; diese Tekanoth waren aber nichts anderes als eine durch die Zeitverhältnisse hervorgerufene Notwendigkeit, eine Verordnung zu treffen, die die Ueber- י) Weiteres s. Dor.-Har. 111 S. 225 flg.

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