Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 115)
- Language
- German
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52 Jahren seines arbeitsreichen Lebens eine äusserst rührige Tätigkeit. Wir sehen ihn in regem Verkehr mit Behörden und Gerichten, um die Sache der Religion, der Humanität wie (früher) auch der spezifisch-jüdischen Rechtsnorm zu vertreten153). Wir sehen ihn als Wächter der Religiosität, wie er in seinem lebendigen Verantwortungsgefühl in den eindringlichsten, weithin verbreiteten und später (1858) von talmudischen Autoritäten wiederholten, auch heute noch beherzigenswerten Worten seine Glaubensgenossen, namentlich seine Schüler und Freunde, vor dem Betrüge warnt, der mit der Anpreisung des angeblich nur aus Kartoffelspiritus hergestellten Branntweins על פפה getrieben wird 154). Wir sehen ihn als eifrigen Förderer der jüdischen Wissenschaft. Er bereitet zu dieser Zeit mühselig die Veröffentlichung seiner eigenen Werke vor, empfiehlt, wenn auch meist nur indirekt, viele neuere Werke der biblisch - talmudischen Literatur, in seiner Toleranz selbst die Heinemannschen Zusätze zu dem Mendelssohnschen Pentateuch-Kommentar, namentlich aber unterstützte er durch Anregung und Approbationen neuere Ausgaben der älteren, teils vergriffenen, teils ungedruckten, halachischen 53ג) Siehe S. 46 ff. Am 5. Februar beantragt er bei der Regierung, gegen den Beschluss der Repräsentanten, die Auszahlung der Legatzinsen an die testamentarischen Empfänger (Posener Staatsarchiv). Um das Fernbleiben eines *אבל von den Sitzungen der Gemeindevertretung zu rechtfertigen, sendet er am 27. Dezember 1836 folgendes Gutachten der Regierung zu: »Nach den in Schulchan Aruch Jore dea cap. 393 enthaltenen Vorschriften ist wegen des Absterbens eines Kindes nach zurückgelegtem Alter von 30 Tagen von seinen Eltern 7 Tage strenge Trauer in ihrer Behausung abzuhalten. Der Trauernde darf während dieser Zeit nach der in TschuwathTrumath Hadeschen cap. 290 enthaltenen Bestimmung Sitzung bei einem Collegio weder abhalten noch beiwohnen und bei dessen Uebertretung begeht nach der in Talmud Gittin fol. 61 enthaltenen Vorschrift nicht nur der Vorsteher, sondern auch die übrigen Teilnehmer an einer solchen Sitzung in religiöser Beziehung ein Verbrechen. Der Oberrabbiner Jakob Moses Eiger.“ (Ibid.) Vgl. auch den durch R. A. E. (Kiwo Ginsimo!) veranlassten und ihm zugesandten Bescheid des Ober-Appellationsgerichtes zu Posen und des Justizministers bezüglich des Erbrechtes für die Juden i. J. 1819 bei Heinemann a. a. O. I, S. 57. 154) Vgl. die Orginalbekanntmachung in den von Bleichrode herausgegebenen הגהות ר׳ עקיבא איגד ע?* ש״ע יו״ד, die der Biographie vorangeschickt sind, und im ״Hammaggid“ vom Jahre 1858.. Der heutige, österliche Branntwein wird zwar aus Honig gewonnen, ist aber zahlreichen Fälschungen und ״חמץ Vermischungen ausgesetzt.