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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1905-01-01 · III. 1905 - 5666 (1905) · page 69

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
III. 1905 - 5666 (1905)
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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Gerichtsbarkeit, der Übernahme von Vergleichen und Stiftungen bei fiskalischer Ahndung zu enthalten habe 17). Der Posener Juden- Schaft wurde zunächst nur noch gestattet, einen besonderen, geprüften und regierungsseitig bestätigten Justiziarius zu halten, welcher nur in eigentlichen Judensachen, wenn Juden mit Juden zu tun haben, die Justizpflege verwaltet, das Vormundschaftswesen und die freiwillige Rechtsprechung, actus voluntariae jurisdictionis, besorgt 18). Indes hätten auch diese offiziellen Gesetzesbestimmungen den durch und durch jüdisch-religiösen Grundcharakter der alten Gemeindeordnung, namentlich auch die bisherige Stellung und Wirksamkeit des Rabbiners nicht so leicht zu erschüttern vermocht, zumal für Posen nachdem Tilsiter Frieden 1807 die Juden- Verfassung des Herzogtums Warschau auch noch nach Auflösung desselben (1815) bis zum 1. Juni 1833 gültig war19). Viel folgenschwerer waren die dem Zeitgeist schwärmerisch huldigenden, oft bis zur Selbstentäusserung sich versteigenden Assimilationsbestrebungen, welche nicht sowohl durch Mendelssohn und Wessely, welche jüdische Gesetzestreue mit Kultur harmonisch paarten, als vielmehr durch ihre Schüler und Freunde, David Friedländer, Israel Jakobsohn und Isaak Euchel, eitrigst verfochten wurden und auch innerhalb der Posener Gemeinde, zunächst nur bei einer kleinen, aber recht rührigen Minorität, den fruchtbarsten Boden fanden. Hatte die preussische Regierung nur die Rechtsprechung von der Religion trennen wollen, so suchten die damaligen jüdischen Aufklärungsapostel auch in Posen selbst den religiösen Kult und die Moral zu Ungunsten des Ersteren voneinander zu reissen. Schon im Jahre 1801, als der Posener Rabbinatsstuhl durch den Tod des R. Josef Hazaddik ledig geworden war und durch seinen Bruder, den erwähnten R. Samuel, wiederbesetzt werden sollte, gab sich der neue, durch heimliche Lektüre Mendelssohnscher und deutscher, später auch französischer Schriften ge- 17) Königliches Staatsarchiv zu Posen C. XVIII, 28. 18) Holsche a. a. O. S. 540. w) Siehe Rönne und Simon a. a. O. S. 303. Das preussische Emanzipationsedikt v. J. 1812 hatte für das Grossherzogtum Posen keine Geltung, nach 1813 wird jedoch auch öfters auf das Reglement vom Jahre 1797 Bezug genommen.

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