Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 68)
- Language
- German
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gehoben16). Das für damals recht freisinnige General-Juden-Reglement für Süd- und Neuostpreussen vom 17. April 1797, welches den Wirkungskreis der Schutzjuden bedeutend erweiterte, ihnen Ackerbau, Kunst, Wissenschaft und Handwerk erschloss (§ 3), durch wohlorganisierte, öffentliche Schulen unter staatlicher Aufsicht eine höhere Zivilisation der Juden erstrebte, bestimmte ausdrücklich, ״dass die Rabbiner, welche übrigens der deutschen und polnischen Sprache kundig sein und landesherrliche Offizianten werden sollten, vom 1. Juni ab sich keine Gerichtsbarkeit, weder in Zivil-, noch Religions-Ritual-, noch Kirchendisziplin-Sachen anmassen dürften, sondern alle Streitigkeiten und Vergehungen bei den gehörigen christlichen Gerichten angebracht und entschieden werden sollten; insofern solches aber nach ihren eigenen, mit ihrer Religion in Verbindung stehenden Gesetzen geschehen und danach exequiret werden muss, soll der Rabbiner des Bezirks zu solchen Sachen als ein seine Kenntnis in Ritual-, Kirchen- und Disziplinarsachen nach jüdischen Gesetzen dem Gericht suppedetirender Beisitzer an christlichen Gerichten zugezogen werden (§ 4).tt Die Beschliessung und Ausübung des grossen und kleinen Bannes und überhaupt alle öffentliche und geheime Auflegung kirchlicher Zwangs- und Strafmittel wurde den Rabbinern bei 50 Tlr. Strafe im ersten Falle, im Wiederholungsfälle bei Verlust des Amtes und Ausweisung untersagt. Dem von dieser bedeutsamen Machtbeschränkung zuerst betroffenen Posener Oberrabbiner R. Josef ben Pinchas Hazaddik (1780—1801), dem Schwiegersohn des grossen R. Jecheskel Landau, wurde durch ein Kammerreskript vom 3. Mai 1797 die Ausübung der Rechtspflege noch ausdrücklich untersagt, und sein Bruder und Nachfolger, R. Samuel, Verfasser der Rechtsgutachten בית שמואל אהרון, musste sogar am 6. November, vor die Behörde geladen, eigenhändig (hebräisch) unterschreiben, wie ihm von derselben deutlich gemacht worden ist, dass er sich für die Folge der Entscheidung in Streitsachen, besonders bei Eidesabnahmen, auch der Handlungen willkürlicher 16) Im Kscherimbuch heisst es 1714: ״Da die Grundsaule der Rechtsprechung sehr wankend geworden ist, namentlich bezüglich der Verkündigung der Widerspenstigkeit aus geheimen Gründen grosse Schwierigkeiten sich ergeben u. s. w.“