Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 292)
- Language
- German
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288 trage der Kommission, da in den verflossenen Jahren viele Gemeindemitglieder mit ihren Steuern im Rückstände geblieben seien und es ihnen jetzt schwer fallen würde, diese Rückstände auf einmal zu erlegen, so sollen die Gemeindevorsteher mit ihnen Ratenzahlungen vereinbaren, doch dürfe von der Schuld nichts nachgesehen werden. Auch dürfe niemand mehr ein Gnadengesuch um Herabsetzung der Steuer einbringen. Die Steuer müsse bis längstens zum 20. jedes Monats erlegt sein. Wer bei Beginn des Monats noch mit dem Betrag für den alten im Rückstand ist, müsse für jeden schuldenden Gulden \l:2 Kreuzer Strafe zahlen, nach Verlauf von weiteren 8 Tagen von jedem Gulden auch 8 Kreuzer Exekutionsgebühr, nach weiteren 8 Tagen solle er mit Arrest bis zu 8 Tagen bestraft werden. Die Gemeinde*־ Vorsteher haben Gemeindemitglieder zur Eintreibung der Steuer zu wählen. Da sich aber niemand freiwillig zu diesem verhass* ten Amte meldete, so musste das Los entscheiden; die Ausgelosten wurden von der Kommission bestätigt. Sie brachten jedoch bei der Kommission ein Gnadengesuch um Enthebung von diesem Amte ein, da sie nicht die Aermsten der Armen, die ausser Kleidüng und etwas Hausgerät nichts haben, zur Zahlung drängen wollten; ihr Gesuch wurde wohl bewilligt, ihnen aber wegen ihrerWidersetzlichkeit Arrest von 8 Tagen zudiktiert. Sobald Graf Hirsch feld ausDeutsch* landnach Prag zurückkehrte, berief er R. Salman Koref1) und dessen Genossen Nathan Ebstein und Leb Foges zu sich; diese, die sich schon einmal in Steuerangelegenheit zusammengetan hatten, — damals wurde R. Salman Koref am 17. Schewat 55092), wie oben fol. 845a berichtet ist, zur Strafe verboten, in Gemeindeangelegen■׳ heiten mitzusprechen — nahmen das verhasste Amt der Steuereintreibung an, um wieder zu Einfluss zu gelangen. Graf Hirschb Der Verfasser unserer Chronik scheint ein erbitterter Feind R. Salmans Korefs gewesen zu sein. R. Salman Koref gehörte durch seine immense Gelehrsamkeit und sein grosses Vermögen zu den Angesehensten der Prager Gemeinde. Er wurde im Jahre 1754 zum ersten Oberjuristen erwählt. Wie gross R. S. Korefs Einfluss gewesen sein muss, geht aus der Bemerkung des Chronisten Abraham Trebitsch hervor, der behauptet, dass Koref der einzige Jude gewesen ist, der während der Zeit der Judenaus■׳ Weisung 1745—48 in Prag wohnen durfte. *) 5. Februar 1749.