Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 267)
- Language
- German
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dass die derzeitigen Vorsteher und Deputierten verpachtet seien, sobald solche in Kurs fünf Procent unter dein Einkaufswert stehen, dass sie solche innerhalb vierundzwanzig Stunden ohne Säumen verkaufen müssen und sich eine kleinen Verlust gefallen lassen, der hernach im Uebertretungsfalle — Gott bewahre! — zu einem grossen übergehen kann, wie man schon öftere Probe in Staatspapieren wahrgenommen hat. Geschehen Frankfurt, Dienstag 12. Ab 5562 (1802). III. Das Statut von 1798 hat nach Anordnung und teilweise auch nach Inhalt eine vollständige Abänderung erfahren, die sprachlich hinter den früheren Statuten nachsteht, logisch aber sich vorteilhaft gegen jene auszeichnet. Die Mitgliedschaft wird nicht, wie nach den früheren Statuten, nach vierteljährigem, sondern nach halbjährigem Rückstand in Zahlung der Beiträge verwirkt. Es wird den Vorstehern zur Pflicht gemacht, das Holz im Sommer einzukaufen; das spätere Statut von 1804 legt dies ganz besonders den Vorstehern ans Herz. Die Zusammenkunft zum ״Lernen“ wird von Sonntag auf Sabbath vormittag verlegt. Das Minjan findet nur dann in Trauerfällen statt, wenn der Betreffende nicht Mitglied der Männer- oder Frauen-Krankenkasse (בין בקור חולים אנשים בין בקור חולים נשים) ist. Finden sich für das Minjan keine armen Familienväter, so können auch Ledige dazu genommen werden. Der nichtdiensthabende Knellgabbai kann auch zu den acht Minjanleuten für besondere Bezahlung zugezogen werden und hat er, wenn es sein Wunsch ist, den Vorzug vor jedem anderen. Die Pflicht, im Hause des Verstorbenen dreissig Tage zu ״lernen“, bleibt aber auch dann bestehen, wenn das betreffende Mitglied auch Mitglied einer der Krankenkassen war (§ 11). Das Gehalt des Vereinsrabbi kann bei günstiger Finanzlage des Vereins bis zu 25 Talern erhöht werden (§ 15). Die Beisteuer aus der Kasse zu den Ausgaben der Zusammenkünfte in der Schabuoth- und Hoschana rabba-Nacht darf für jede bis zu 5 Talern betragen (§ 16). Das Gehalt der Vereinsdiener beträgt für jeden 1/2 Taler die Woche.