Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 268)
- Language
- German
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264 Das!Statut von 1804, in einer Mischsprache mit vorwiegendem Deutsch geschrieben, weist in der Vorrede auf die I3edeutung des Vereins hin, der sich seit seiner Gründung immer grossartiger entfaltet habe und immer leistungsfähiger geworden sei. Rühmend wird die Tätigkeit der Gründer und Förderer hervorgehoben, und die sichere Hoffnung ausgesprochen, dass bei der nunmehrigen Erneuerung der Statuten und neu zu veranstattenden Sammlung von Unterschriften für den Verein eine rege Beteiligung sich kund geben werde, dass derselbe seine segensreiche Tätigkeit nicht nur fortsetzen, sondern auch erweitern könne. In diesem Statut wird zum ersten Mal die Berechtigung an der Holzverteilung auch von der Stättigkeit abhängig gemacht (§ 6). Die Holzgabe kann vermindert werden, sobald bei der seitherigen Verteilung das Kapital unter 1500 Gulden sinken würde (§ 8). Das wöchentlich zu verteilende Almosengeld beträgt 4 Gulden, ein Kopfstück an je 12 Arme (§ 9). Die Pflichten gegen ein verstorbenes Mitglied des Vereins oder dessen Hinterbliebenen werden nur auf das ״Lernen“ in der Trauerwoche beschränkt. Doch soll auch hierfür Minjan gemietet werden und zwar ein solches welches nicht schon von einem anderen Verein für einen Trauer fall gemietet ist, wenn dies auch einen grösseren Aufwand an Kosten erfordere (§11). Das Gehalt der Vereinsdiener beträgt für jeden 50 Gulden das Jahr, kann jedoch bei guten Leistungen und günstiger Finanzlage des Vereins erhöht werden. Der Vereinsdiener hat eine Kaution von 50 Talern in barem Gelde oder in Wechselbrief, von einem solventen Mann ausgestellt, zu erlegen (§ 13). Der Beitrag aus der Vereinskasse zur Chanukamahlzeit darf 10 Gulden betragen (§ 14). Die Verpflichtung auf das Statut von 1804 erstreckt sich auf 10 Jahre. Vom allwöchentlichen ״Lernen“ und einem Vereinsrabbi wie auch von den Zusammenkünften in der Schabuoth- und Hoschana-rabba-Nacht ist in diesem Statut nicht die Rede.