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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 266

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 266)
Language
German
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262 teilung der wöchentlichen Armengelder auszuschliessen sei, eine Strafe, die aber dann wegfällt, wenn ׳er bereits bei einem anderen Minjan angenommen ist oder nicht ständig zu den Vereins-Minjanim herangezogen wird. Zu § 15. Das Verbot, dass die Vereinsdiener von Nichtmitgliedern keine Geldgeschenke annehmen dürfen, wird dahin beschränkt, dass solches Geschenknehmen nicht ohne Wissen der Vorsteher und Deputierten geschehen dürfe. Zu § 16. Der Beitrag aus der Vereinskasse für die Kosten der Schabuoth- und Hoschana rabba-Nacht wird um je zwei Gulden erhöht. Zu § 17 bemerkt das Statut von 1792: Es wird in das Belieben der Verwaltung gestellt, einen bestimmten Vortragenden Rabbi für den Verein fest zu engagieren oder nicht. Zugleich wird auch für jeden der Vereinsdiener die Bürgschaft eines wohlhabenden und als redlich bekannten Mannes für die Summe von fünfzig Gulden verlangt. Im Anhang zum Mitgliederverzeichniss dieses Jahres findet sich folgende protokollarische Eintragung: In der Versammlung der Vorsteher, Deputierten und Aufseher ist unter Zuziehung der unterschriebenen Mitglieder des Vereines ״Rodfe Zedaka“ zum Besten des Vereines folgendes ״für gut anerkannt“ worden: Da der Verein schon mehrere Jahre ein ansehnliches Kapital bares Geld still liegen hat, welches nicht allein aus Mangel an sicheren Hypotheken sich nicht iuteressieren kann, sondern auch den Vorstehern und Deputierten sehr zur Last fällt, durch die Sorge für dessen sichere Aufbewahrung, die Gelder aber nur vollständig gesichert wären, wenn man sie vergräbt: so ist zum beiderseitigen Wohl erlassen worden, dass man für obiges Kapital, das sich auf 2000 Gulden beläuft, für dessen Hälfte eine Frankfurter Stadt-Obligation betr. 1000 Gulden und für die andere Hälfte eine Pfälzer Obligation ä 1000 fl. ankaufe. Mit Vorbehalt aber, dass die Vorsteher und Deputierten jederzeit bedacht sein und ihr scharfes Augenmerk darauf haben sollen, dass wenn — Gott bewahre!—durch irgend einen Vorfall solche Obligationen in einen niedrigeren Wert kommen, aus welcher Ursache es auch sei, als zu dem sie eingekauft sind.

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