Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 265)
- Language
- German
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2(ü II. Zusätze und Änderungen aus den späteren Statuten. Statut von 5552 (1792). Zu § 4. Die Verteilungszeit des Holzes wird auf Chanuka festgesetzt. Ebenso wird in denselben ausdrücklich bestimmt, dass wenn zwei oder mehrere einen Tisch führen, die Holzgabe für alle nur einen Stecken betrage. Ganz neu ist folgender Zusatz, der in dem Teile, der allgemein verständlich sein soll, im Interesse der Empfänger im jüdisch-deutschen Jargon geschrieben ist: ״Alle Familienväter oder deren Wittwen, welche von neuem an der Verteilung des Holzes beteiligt sein wollen, müssen sich acht Tage vor Chanuka bei den derzeitigen Vorstehern dazu melden. Diejenigen jedoch, welche statt des Holzes das Geld dafür zu haben wünschen, können sich hierzu bis zum ersten Tage Chanuka hei den Vorstehern melden. Versäumt einer aber den festgesetzten Termin, so hat er für dieses Jahr jeden Anspruch auf Berücksichtigung ver־ loren. Um alle hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, wird Obiges am Freitag abend 14 Tage vor Chanuka in der Alt- und Neusynagoge ausgerufen“. Zu § 5. Die komplizierten Bestimmungen, wie in Krankheitsfällen mit den Almosen zu verfahren sei, werden vereinfacht, und es wird ein für alle Mal ein Almosen von einem Kopfstück für jeden Kranken ohne Rücksicht auf deren Zahl festgesetzt, doch so, dass diese Spenden von der Summe der wöchentlichen Armen־ gelder abgezogen werden. Doch folgt der Zusatz, dass wenn nach der Holzverteilung noch 800 Taler in der Kasse geblieben, trotz mehrerer Krankheitsfälle an mindestens 12 Familienväter das Almosen zu verteilen sei, (das Statut von 1798 setzt auch hier die Zahl 18 fest) und dass bei noch günstigerer Finanzlage man bis zur Verteilung an 18 Mann, d. h. zur Verteilung von sechs Gulden, aber nicht mehr, steigen dürfe. Zu § 13 findet sich der Zusatz, dass, wenn einer der zu Minjan bestellten Leute ohne triftigen Verhinderungsgrund das Minjan am Roschhaschanah oder an einem anderen Feiertag zu besuchen sich weigert, er ein volles Jahr darauf von der Ver־