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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 261

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 261)
Language
German
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IRI
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beim Gebet zugegen zu sein, damit er gleich nach Schluss des Gebets zum Lernen bereit sei. Schabuoth- und lloschana rabba- Nacht hat er sich zum Minjan im Vereinslokale, daselbst zu lernen, einzufinden. Für jedesmalige Versäumnis zu einer der genannten Lern- oder Betzeiten hat er ein Strafgeld von 18 Pfennigen zu zahlen, für die Versäumnis in der Schabuoth־ oder Hoschana rabba- Nacht 18 Weisspfennnige. Dagegen erhält aber der Vortragende Vereinsrabbi einen halben Stecken Holz mehr als die übrigen Beteiligten (s. Punkt 4.). Zum Vortragenden Vereinsrabbi darf nur ein Gemeindemitglied, das ein Folio in der Rechnungskammer des Kassierers hat, genommen werden. Das Gehalt des Alt-Knellgabbai beträgt 18 Batzen, das des Jung-Knellgabbai 9 Batzen jede 14 Tage. § 18. Alljährlich am Sabbath Chanuka sind die Vorsteher, Deputierten und Aufseher verpflichtet im Vereinslokal zusammenzukommen, daselbst mit Minjan das Morgen- und Minchagebet zu verrichten. Die das Jahr über eingegangenen Strafgelder für Versäumnisse dürfen alsdann für ein an diesem Sabbath stattfindendes Festessen verwendet werden. Ebenso dürfen die Vorsteiler und Deputierten, wollen sie bei Gelegenheit des Beschlusses (Sijum) des zum Lernen an den Sonntagen und — Gott bewahre — bei Trauergelegenheiten benützten Werkes ein Festmahl veranstalten, 5 Gulden zur Bestreitung desselben aus der Büchse entnehmen; desgleichen auch das dem Vereinsrabbi für seine bei dieser Gelegenheit gehaltene Festrede zu überreichende Geschenk, sobald ein solches seitens der Majorität der Vorsteher, Deputierten und Aufseher bewilligt und dessen Höhe nach Zuziehung von 10 durch das Los gezogenen Vereinsmitgliedern bestimmt worden. Wird jedoch kein Festessen abgehalten, so darf für die Rede kein Geld zu einem Geschenke an den Vereinsrabbi der Büchse entnommen werden. Alle vorstehenden Satzungen vom Worte חזק bis zum Worte הקלפי (Anfangs- und Schlusswort der hebräischen Urkunde) haben wir, die auf folgenden Blättern Unterzeichneten, Mitglieder des Vereins ״Rodfe Zedakah“, für die nächstfolgenden sechs Jahre, vom Neumond Adar 5546 an gerechnet, unter Handschlag und mündlicher Versicherung, doch ohne Eid, Schwur oder Bann- Übernahme auf uns genommen, in allen ihren Bestimmungen auf 17

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