Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 260)
- Language
- German
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256 sondern tragen ihren Namen in das derselben beigeheftete Register ein, das dieselbe Reehtsgiltigkeit wie die Urkunde hat. Der Knellgabbai darf von keinem, der nicht die Urkunde unterschrieben oder sich in das Register eingezeichnet hat, ein Geldgeschenk als Almosen annehmen; tut dieser es dennoch, so haben die Vorsteher, Deputierten und Aufseher einen solchen Knellgabbai ״abzuschaffen“. Die unverheirateten Mitglieder jedoch müssen die Urkunde unterzeichnen. Die Vorsteher dürfen niemanden, der nicht Mitglied unserer Gemeinde ist, aufnehmen, d. h. einen solchen, der nicht selbst, oder dessen Vater nicht ein Folio in der Rechnungskammer des Kassierers hat, ebenso auch nicht an Gemeindemitglieder verheiratete Frauen. Will jedoch die Witwe eires verstorbenen Vereinsmitgliedes an Stelle ihres Mannes dem Vereine beitreten, so dürfen deren Beit l äge nicht zurückgewiesen werden, und sie gelangt in die Punkt 13 und 14 erwähnten Rechte. Ebenso kann gegen Zahlung eines Eintrittsgelds von 50 Gulden die Witwe eines Gemeindemitglieds Mitglied des Vereins werden; sie hat dann die wöchentlichen Beiträge zu zahlen und erlangt die in Punkt 13 und 14 erwähnten Rechte, selbst wenn ihr Mann nicht Vereinsmitglied war. Die Witwen haben ihren Namen in das Register einzutragen. § 16. Schabuoth- und Hoschana rabba-Nacht kommen die Vorsteher, Deputierten und Aufseher im Vereinslokale zum ״Lernen“ zusammen; Versäumnis wird mit 18 Pfennigen geahndet. Hierzu haben sich auch der Vortragende Vereinsrabbi und die beiden Knellgabbaim einzufinden. Gehört aber einer der beiden Vorsteher oder Deputierten einem älteren Vereine an, so ist er nicht zum Erscheinen verpflichtet. Zur Bestreitung der Kosten dürfen die Vorsteher für jede der beiden Nächte 2 72 Gulden der Büchse entnehmen, nämlich zwei Gulden für Kaffee und einen halben Gulden für die Aufwärterin im Lernzimmer. § 17. Das Gehalt für den Vortragenden Vereinsrabbi beträgt jährlich zehn Taler. Dafür ist er verpflichtet, jeden Sonntag nach Beendigung des Gottesdienstes in der Altschul im Vereinslokale einen Lehrvortrag zu halten (s. Punkt 1.) Ferner hat er bei — Gott bewahre! — einem Todesfälle die Trauerzeit (שבעה und שלשים) im Trauerhause; wie Punkt 13 und 14 erörtert ist, zu lernen; in der Trauerwoche hat er morgens und abends