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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 259

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 259)
Language
German
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IRI
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255 selben Zeiten ein Knellgabbai anwesend sein. Die Versäumnis der Vorsteher wird für jedesmal mit einem Kreuzer, die des ״Knellgabbai“ mit zwei Kreuzern gestraft. Diese Strafgelder kommen in die kleine Büchse und werden zur Beisteuer der Kosten des Chanuka-Festessens verwendet. Jeder der für die dreissig Tage gemieteten Familienväter erhält aus der Vereinskasse einen Gulden als Bezahlung. Dass diese sowohl zur Betals auch zur Lern־ zeit sich pünktlich einfinden, darüber haben die Vorsteher zu wachen und für jede Versäumnis dem Fehlenden zwei Kreuzer an der Bezahlung abzuziehen. Doch braucht der Verein zu diesem Minjan nicht höher als zwei Stock hoch zu gehen. Ist im Hanse des Verstorbenen kein für ein Minjan geeignetes Zimmer, so wird dasselbe im Vereinslokale abgehalten. Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, im Winter das Zimmer für die Abhaltung des Minjan hinlänglich zu heizen, geschieht dies nicht, so findet das Minjan im Vereinslokale statt. § 14. Stirbt — Gott bewahre! — der Vater, die Mutter oder die Frau eines Vereinsmitgliedes, so haben ebenfalls die Vorsteher acht arme Familienväter zu mieten, um gleich nach dem Begräbnis und abends während der sieben Trauertage nach Beendigung des Gottesdienstes in der Altschul in dem Hause des Verstorbenen zu lernen. Die beiden Vorsteher haben über die richtige Ausführung zu wachen. Jeder der hierzu gemieteten Familienväter erhält aus der Vereinskasse ein Kopfstück (20 Kreuzer), für jede Versäumnis jedoch werden jedem drei Kreuzer abgezogen. Die Vorsteher haben für jede Versäumnis je einen Kreuzer Strafgeld zu zahlen, das in die kleine Büchse kommt und auch als Beisteuer für das Chanuka׳Festessen verwendet wird. Dieselbe Verwendung findet auch das zwei Kreuzer betragende Strafgeld für jede Versäumnis seitens des Knellgabbai. Die beiden Punkte 1S und 14 werden nicht eher ausgeführt, als bis die Erben jede Schuld an den Verein, sie mag gross oder gering sein, beglichen haben. § 15. Die Familienväter im Verein haben keine Verpflichtung das Amt eines Vorstehers, Deputierten oder Aufsehers anzunehmen, sie haben nur ihre Pflichtbeiträge, wie in Punkt 2 und 3, zu leisten und gemessen die in Punkt 13 und 14 gewährleisteten, Rechte. Auch haben sie nicht die Urkunde zu unterzeichnen,

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