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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 258

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 258)
Language
German
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254 und wer die Wahl zum Deputierten nicht annimmt, 18 Kreuzer Strafe zu zahlen. § 10. Die Wahl der Auf se h er findet jedes Jahr am Sabbath Chanuka nach der Festmahlzeit statt. Die Amtsdauer des Aufsehers währt zwei Jahre. Alljährlich stimmen Vorsteher und Deputierte ab und wählen nach Majorität einen zu diesem Amte würdigen Mann, und der neue Aufseher tritt an die Stelle des abgehenden. Der im Amte verbleibende wird ,,Altaufseher“ genannt, der nach Verlauf des folgenden Jahres sein Amt niederzulegen hat. Doch sind die Abgehenden wieder wählbar. Wer die Wahl zum Aufseher ablehnt, hat 18 Batzen (72 Kreuzer) Strafe zu zahlen. § 11. Am Donnerstag abend nach Beendigung des Gottesdienstes in der ״Altschul“ kommen die zwei Vorsteher in unserem ״Lernzimmer“ zusammen, um die Verteilung der Almosen an die achtzehn Bedürftigen, wie im Punkt 5 vorzunehmen. Der ״Knellgabbai“ hat zugegen zu sein, und wird dessen Versäumnis mit einem Strafgeld belegt, dessen Höhe die Vorsteher festzusetzen haben. § 12. Die Vorsteher haben unter keinen Umständen das Recht, etwas Neues, in den Statuten nicht Vorgesehenes, einzuführen, selbst wenn es zum Vorteile des Vereins ist, ohne Mitwissen und Zustimmung der Versammlung der derzeitigen Deputierten und Aufseher. Auch kann niemand ohne Wissen und Ab- Stimmung der Vorsteher, Deputierten und Aufseher als berechtigtes Mitglied in den Verein eintreten. § 18. Möge Gott uns Leben schenken und den Tod fernhalten! Wenn — Gott bewahre! — eines der Vereinsmitglieder stirbt, so haben die Vorsteher acht arme Familienväter, die Mitglieder unserer Gemeinde sind, d. h. solche, die ein Folio in der Rechnungskammer des Kassierers haben, zu mieten, die gleich nach der ״Mizwah“ (Begräbnis) ins Trauerhaus gehen, um mit Minjan dort zu ״lernen“, und alle sieben Trauertage dort morgens und abends das Gebet zu verrichten und die ״dreissig Tage“ hindurch jeden Abend nach Beendigung des Gottesdienstes in der ״ Altschul “ einen festgesetzten ״Schiur“ zu lernen. Zur Gebet- und Lernzeit müssen die zwei Vorsteher zugegen sein, über das Minjan und Lernen zu wachen. Auch muss zu den-

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