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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 257

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 257)
Language
German
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253 putierter in Begleitung des ״Knellgabbai“ dem Mitgliede, das die Büchse in Bewahrung hat, übergibt, wogegen er die Büchse ausgeliefert erhält. Diese wird dann in Gegenwart der versammelten Vorsteher, Deputierten und Aufseher geöffnet und daraus das Benötigte genommen, bezw. die Einlage in dieselbe gemacht. Hierauf wird sie dem betreffenden Mitgliede zur Aufbewahrung zugestellt, welcher sie gegen Herausgabe des oben erwähnten Scheines wieder in Empfang nimmt. Der Schein ist den versammelten Vorstehern, Deputierten und Aufsehern in gemeinsamer Sitzung von dem IJeberbringer zu übergeben. § 7. Die kleine Büchse befindet sich in Händen des derzeitigen ״Altgabbai“ bis nach der Rechnungsablage (§ 8). Das sich darin vorfindende Geld wird alsdann in Gegenwart der Vorsteher, Deputierten und Aufseher in die grosse Büchse gelegt. Weist die Büchse nach Ausweis des Einnahme- und Ausgabebuchs des Vereins ein Manko auf, so hat der ״Altgabbai“ dies aus seiner Tasche zu ersetzen. Den Schlüssel zur kleinen Büchse und zum ,,Schank“ (Schrank), in dem das Kassabuch sich befindet, hat der ״Neugabbai“, das ״Hauptbuch“, das das Verzeichnis der Mitglieder enthält, der ״Altgabbai“ in Aufbewahrung. § 8. Unmittelbar nach Ablauf je zweier Monate der Amtszeit jedes Vorstehers versammeln sich die Vorsteher, Deputierten, Aufseher und ״Knellgabbaim“ im Versammlungslokal, in deren Gegenwart der Vorstand Rechnung abzulegen hat, bei Strafe von 18 Weisspfenigen (36 Kreuzer) im Versäumnisfall. § 9. Die Wahl der Vorsteher und Deputierten hat folgendermassen stattzufinden. Die Verwaltung besteht zum mindesten aus zwei Vorstehern, vier Deputierten und zwei Aufsehern. Alle vier Monate wird ein Deputierter, der bereits vier Monate fungiert bat und mit den Gepflogenheiten der Vereinsführung betraut ist, zum Vorsteher erwählt; dieser wird ״Neugabbai“ genannt. Nach vier Monaten seiner Amtsführung wird dieser ״Altgabbai“. Er hat wöchentlich die ״Zetteicher“ für alle Mitglieder auszustellen und zu unterschreiben. Nach abermaligem Verlauf von vier Monaten wird er ,.Altdeputierter“ genannt und hat den Schlüssel zur grossen Büchse in Aufbewahrung. AVer eine AArahl zum \Torstei1eramt ablehnt, hat 18 Weisspfennige,

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