Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 256)
- Language
- German
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252 worden sind; ist dies geschehen, begiunt man wieder voivvorne in derselben Reihenfolge. Dies haben die Vorsteher selbst zu beaufsichtigen und das zu verteilende Geld in das Armenhaus an! Donnerstag abend zu bringen. Etwaige ungenügend entschuldigte Versäumnis zieht für jeden Vorsteher für jedes Mal eine Strafe von 18 Kreuzern nach sich. Sollten, Gott bewahre! drei Familienväter oder deren Frauen oder Witwen krank sein, so soll von den 6 Gulden einer einbehalten und unter die Kranken zu gleichen Teilen, je ein Kopfstück, verteilt werden. Ebenso wird verfahren, wenn einer oder wenn zwei erkrankt sind, je einem ein Kopfstück, ohne dass etwa ein Los entscheide. Sollten jedoch, Gott bewahre! mehr als drei Kranke in unserer Gemeinde sein, so soll unter diesen gelost werden; die drei, welche das Los getroffen, erhalten in dieser Woche die Unterstützung, die andern in de]• nächsten Woche. Wenn aber, Gott bewahre! in der nächsten Woche Kranke sind, die in der vorhgergehenden es nicht waren, so haben die das Vorrecht, die in der vorhergehender Woche bereits durch das Los gezogen waren waren. Fieber— Gott bewahre! — wird auch als Krankheit betrachtet, die an derselben Erkrankten erhalten jedoch nur während vier auf einander folgenden Wochen Unterstützung und nicht länger. Den Vorstehern, Deputierten und Aufsehern steht es nach ihrem Ermessen zu, die Höhe der Almosen herabzusetzen. Auch wurde bedungen, dass die Vorbeter, die nicht Gemeindemitglieder sind, an der Almosenspende von je einem Kopfstück nicht beteiligt werden. § 6. Die grosse Büchse, in der das Vereinsvermögen sich befindet, soll einem Familienvater, Mitglied unseres Vereins, einem als vermögend, sicher und ehrlich bekannten Manne, in Aufbewahrung übergeben werden. Den Schlüssel zu derselben hat in Händen, der in den vergangenen vier Monaten das Vorsteheramt bekleidet hat, jetzt aber Deputierter geworden ist und ״Altgabbai“ genannt wird. Der die Büchse in Aufbewahrung hat, darf dieselbe keinem Mitgliede des Vereins aushändigen. Soll aber der Büchse Geld entnommen werden, oder solches in dieselbe eingelegt werden, so haben Vorsteher und Deputierte eine Bescheinigung auszustellen, die von den Vorstehern, dreien Deputierten und zum mindestens einem Aufseher unterschrieben und mit dem Vereinssiegel versehen sein muss, welche ein De-