Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 255)
- Language
- German
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dem aber ist er der Pflicht nicht entbunden, seinen Beitrag bis Ablauf des in der Urkunde erwähnten Termins zu zahlen, wozu er, sei es durch jüdische oder nichtjüdische Gerichtsbarkeit gezwungcn werden kann. Der Verein ist für seine Forderung ohne weiteres beglaubigt und hat sie weder durch Schwur noch sonst eine Beteuerung zu erhärten. § 4. Die Vorsteher, Deputierten und Aufseher sind verpflichtet, alljährlich Holz soviel zur Verteilung erforderlich, vondemGelde der grossen Büchse anzuschaffen, und im Winter allen armen Familienvätern in unserer Gemeinde oder deren Witwen, je einen Stecken Holz zuzuteilen, sobald ein solcher Familienvater oder dessen Witwe eine Wohnung mit Ofen für eigenen Gebrauch zu heizen inne hat. Auch ist festgesetzt, dass den hiesigen Waisen, deren Väter ein Folio im Zimmer des Gemeindekassierers hatten, je ein halber Stecken Holz gegeben werde, wenn sie eine separate Wohnung mit Ofen zum eigenen Gebrauche haben. Ebenso soll den Bediensteten der Gemeinde und deren Witwen, und zwar nur solchen, die in der Gemeinde wohnen und deren Wohnung den oben erwähnten Forderungen entspricht, je ein Stecken Holz gegeben werden, wenn der Verein in seiner jetzigen Stärke bleibt. Sollte die Zahl der Mitglieder jedoch abnehmen oder das Holz, — Gott bewahre! — im Preise so steigen, dass der Vereinsfonds, der Inhalt der grossen Büchse, nach Einkauf des Holzes unter 550 Gulden sinken sollte, dann darf an die Bediensteten, die nicht Mitglieder unserer Gemeinde sind, d. h. solche, die in der Rechnungskammer des Gemeindekassierers kein Folio haben, kein Holz auf Kosten unseres Almosengeldes verabreicht werden. Auch hat in diesem Falle der Verein das Recht, die Holzgaben an die Familienväter unserer Gemeinde herabzusetzen und je einem nur einen halben Stecken Holz zu liefern. § 5 Allwöchentlich am Donnerstag abend soll an 18 arme Familienväter oder deren Witwen 6 Gulden, jedem ein Kasch (Kopfstück=20 Kreuzer), in alphabetischer Ordnung laut des im Vereinsbesitz befindlichen Registers verteilt werden, in der darauf folgenden Woche dann an weitere 18 Familienväter, in alphabetischer Reihenfolge fortsetzend, und so in jeder folgenden Woche. Die einmal ihre Gabe erhalten haben, kommen nicht eher an die Reihe, bis alle im Register Verzeichneten bedacht