Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 254)
- Language
- German
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250 des Lebens ist sie (die Thora) denen, die an ihr festhalten“ (5546 a. m.= l786) entspricht. Das Ueben der Mildtätigkeit ist ihre Rüstung, und Gott möge Segen ihrem Besitze spenden, bis Israel in seine Wohnstätten einst wieder zurückkehren werde; Amen! * * * § 1. Es gilt als feste Bestimmung für uns, dass jeden Sonntag abend, nach Beendigung des Gottesdienstes in der ״Altschul“ die Vorsteher, Deputierten und Aufseher gemeinschaftlich mit den zwei ״Knellgabbainr (Vereinsdiener) in unser Vereinslokal kommen, einem Thoravortrag aus einem dazu bestimmten Buch vom Vereinsrabbi beizuwohnen bei Strafe von zwei Kreuzern im Falle nicht genügend entschuldigter Versäumnis. Während der Messzeit fällt erwähnte Verpflichtung fort. Oben genanntes Strafgeld von zwei Kreuzern fällt in die kleine Büchse zur Beisteuer für die Mahlzeit am Sabbath-Chanuka. Die Vorsteher haben hierüber zu wachen. Alle zwei Monate bei Rechnungsablage der Vorsteher ist Zahltermin für die Strafgelder. § 2. Jede Woche hat jedes unserer Mitglieder wenigstens drei Kreuzer zu zahlen; wer mehr gibt, dem wird es Gott vergelten! Ferner hat jedes Mitglied jährlich für Abhaltung der Minjanim (Gebetversammlungen, s. Punkt 13 und 14) sechs Kreuzer beizusteuern. Dieser Beitrag wird jährlich während der zehn Busstage erhoben. Die Vereinsdiener sind verpflichtet, die Gelder für die Sterbefälle oder die ״Zetteicher“ längstens bis RoschChodesch Kislew jedes Jahr bei Strafe von 18 Batzen abzuliefern. Wenn die Ausgaben wegen der Sterbefälle, — Gott bewahre! — grösser sein sollten als die durch den Beitrag von sechs Kreuzern sich ergebende Einnahme, dann wird die Hälfte der Mehrausgaben aus dem Vereinsgelde bestritten, die zweite Hälfte wird von der wöchentlich an die Armen unserer Stadt zu verteilenden Summe abgezogen. § 3. Wer seinen Beitrag bis Ablauf eines Vierteljahres nicht zahlt, dessen Name kann unter der Urkunde gelöscht werden; in diesem Falle verliert er alle seine Anrechte, sowohl die in Punkten 13 und 14 erwähnten, als auch die an der Thorarolle und allen unserem Vereine angehörigen Wertgegenständen; trotz-