Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 250

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 250)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3486266-3486269--0583-3486943
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

_246_ Protokollen hervorgeht, in den mittlerweile neu entstandenen Vereinen, welche die religiösen Angelegenheiten besorgten und auch für allsabbatliche religiöse Vorträge Sorge trugen. Schon das Statut von 1792 stellt es in das Belieben der Verwaltung, einen Vereinsrabbi anzustellen, und das Statut von 1798 beschränkt das Minjan für die Gebetabhaltung in Trauerfällen nur auf solche Mitglieder, welche nicht der mittlerweile entstandenen ,,Männer“־ oder ״Frauenkrankenkasse“ angehörten, während die Bestimmung des ,,Lernens“ in den dreissig Trauertagen (שלשים) davon nicht berührt wird. Das Eintreten dieser Kasse und vielleicht noch ähnlicher Vereine minderte das Angebot für die Minjanim und bereitete wahrscheinlich der Zusammen- Stellung eines würdigen Minjan seine Schwierigkeiten; darum bestimmt wohl auch eben dasselbe Statut, dass wenn verheiratete Männer für das Minjan nicht zu haben seien, auch ledige herangezogen werden dürften, und dass bei einem solchen Engagement der nichtdiensttuende Vereinsdiener das Vorrecht habe. Nach dem Statut von 1804 fällt das Abhalten der Gebete während der Trauerwoche ganz weg, nur das Lernen während dieser Zeit, das aber mit Minjan geschehen soll, verbleibt; jedoch sollen nur solche Minjanleute gemietet werden, die für diese Zeit nicht schon für ein anderes Minjan verpflichtet sind. Hier ist die Notläge schon offenbar. Allerdings konnte man sich damals von der Ansicht nicht freimachen, dass solche Funktionen nicht anders als durch bezahlte Leute zu besorgen seien, eine Ansicht, die wir heute nicht mehr teilen, weil jener Gebrauch zu Missständen führte, die aber ehedem aus der guten Absicht hervorgegangen war, armen Leuten die Gelegenheit zu geben, auf ehrbare Weise sich etwas verdienen zu können. Dass unter solchen Umständen die Frage die Verwaltung oft beschäftigte, ob nicht auch der letzte Rest des Lernminjans abzuschaffen sei, ist erklärlich, und so hört dieses auch mit derZeit auf. Das so gesparte Geld kommt den Armen durch eine erweiterte Tätigkeit in der Feurungsverteilung zu gute. Mit der allmählichen Wandelung der Vereinszwecke änderte sich auch im Laufe der Zeiten die innere Organisation. Hier sei nur das e in e hervorgehoben, dass nach dem Statut von 1786 Verheiratete nicht verpflichtet waren, amtliche Funktionen in der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.