Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 251)
- Language
- German
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247 Verwaltung anzunehmen, während Unverheiratete bei Yerweigerung der Annahme einer auf sie gefallenen Wahl ein verhältnissmässig ansehnliches Strafgeld zu zahlen hatten. Die Gründüng des Vereins scheint überhaupt von Unverheirateten ausgegangen zu sein, denn solche hatten allein das Recht, die Urkünde zu unterzeichnen, während die Verheirateten — und darin machte selbst das Rabbinat, an dessen Spitze R. Pinchas Hurwitz stand, welcher den Beitritt zum Verein und dessen Zwecke mit warmen Worten empfahl, keine Ausnahme — ihren Namen in ein den Statuten angeheftetes Register einzutragen hatten. Es ist also natürlich, dass die Unverheirateten das Recht der Aemterführung für sich in Anspruch nahmen. Andererseits waren aber auch bei der vielseitigen Tätigkeit des Vereins mit der Uebernähme eines Amtes, in welchem jede Versäumnis mit einer Geldstrafe angesehen wurde, so viele Pflichten verbunden, dass man einem Familienvater eine solche Bürde nicht gut zumuten konnte; diese wären wohl auch dem Verein nicht beigetreten, wenn man sie zu den Aemtern hätte heranziehen wollen. Im Laufe der Zeiten ändert sich aber auch dies, ein Unterschied zwischen Yerheirateten und Unverheirateten inbezug auf die Besetzung der Aemter wird schliesslich nicht mehr gemacht. Verwaltung, Tätigkeit, überhanptdie ganze innere Konstruktion des Vereins lernt man am besten aus dem Wortlaut der Statuten (s. S. 250 ff. kennen. Voran geht ein hebräisch geschriebener Aufruf, der zum Beitritt zum Verein auffordert; dann folgen die einzelnen Paragraphen der Satzungen, hierauf eine Formel, welche die Rechtskraft und Verbindlichkeit der Statuten ausspricht und die Unterzeichnung der unverheirateten Mitglieder. Alsdann folgen ein Aufruf des Rabbinats und die Unterschriften der verheirateten Mitglieder, bezw. deren Witwen. Die Statuten sind mehrmals geändert, resp. durchgesehen und ergänzt worden, und schon in ihrer äusseren Gestaltung erkennen wir das Ringen der alten mit der neuen Zeit: Hebräisch, dieses mit Deutsch gemischt, dann Jargon mit Hebräisch gemischt, und im Jahre 1804 Deutsch mit Fremd wertem: das ist die Aufeinanderfolge der alten Statuten. Das kulturhistorisch Interessanten bieten die Statuten viel; besonders wird der Protokoll-Auszug aus dem Jahre 1802 (S. 262), der bestimmt, in welchen Staats-