Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 247

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 247)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3486266-3486269--0580-3486940
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

243 geistiger Nahrung begehrte, abgesehen von den vielen, die in der Lage waren, allabendlich sich des Segens geistiger Anregung und Belehrung zu erfreuen? Ist es ein Zufall, dass es hinter den Ghettomauern wohl Armut, aber kein verkommenes Proletariat gab % Wenn wir uns die aus dem Geiste des göttlichen Gesetzes entstandenen und in dessen Geiste geführten Vereine ansehen, dann wissen wir, warum in dem Ghetto trotz allen Drucks und trotz der stündlich bedrohten Existenz der einzelnen und der Gemeinden, der Geist nicht stumpf geworden, der Mut nicht gebrochen, die Lebensfreudigkeit nicht ertötet wurde. So beschränkte sich in unserem Vereine seine Tätigkeit nicht nur auf Wohltätigkeit, sondern Thorastudium und Gottesdienst kommen auch zur Geltung; dieser allerdings nur in Verbindung mit der Ausübung werktätiger Menschenliebe (Gemiiuth Chesed). Die Wohltätigkeit, die dieser Verein übte, beherrschte ein weites Feld, und darum führt der Verein als Hauptbezeichnung den Namen ״Rodfe Zedakah;\ Verbunden mit der Haupttätigkeit der Holzverteilung war allwöchentliche Verteilung von Almosen und Unterstützung an Kranke. Dabei bestand die gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder, bei Sterbefällen solcher oder deren Eltern und Frauen während der Trauerzeit im Hause der Trauernden Gebetversammlungen, mit religiösen Vorträgen verbunden, abzuhalten. Ferner wurde den Mitgliedern Gelegenheit gegeben, allwöchentlich schrifterklärende Vorträge zu hören. Die Wohltaten des Vereins konnten jedem bedürftigen Gemeindemitglied, sofern es ״ein Folio in der Bechnungskammer des Gemeindekassiers“ hatte, zugewandt werden. Für einen Haushalt mit einem Ofen war schon in den ersten Statuten ein Stecken Holz bewilligt: doch durfte nur ein solches Quantum gegeben werden, wenn der Kassenbestand so gross war, dass nach Einkauf des Holzes noch 550 Gulden als eiserner Fonds der Kasse verblieben. Das Jahr 1792 zeigt schon eine grössere Leistungsfähigkeit. War nach den Statuten von 1786 die Unterstützung in Krankheitsfällen eine beschränkte, so sind ihr jetzt weitere Grenzen gesteckt; ferner sind Bestimmungen für weitere Armenunter- Stützungen getroffen, wenn nach Verteilung des Holzes noch 800 Taler in der Kasse geblieben sind. Die Statuten von 1804 erhöhen wiederum die Holzraten und setzen den eisernen Fonds auf

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.