Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 214)
- Language
- German
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210_ ja mit Rücksicht auf ihr Richteramt einem andern Erwerb nicht nachgehen könnten und die bei jedem Urteil nur die von den Vorstehern ordnungsmässig festgesetzte Taxe erheben würden. Scharf verurteilt er allerdings diejenigen, welche die einzelnen Fälle nicht mit der nötigen Gründlichkeit prüfen, so dass ihr Urteil nur Anlass zu neuen Prozessen gibt, bei denen sie dann wiederum ihre Gebühren erheben. Er nennt ein solches Verfahren geradezu Raub. Auch die seit Maimonides häufig erörterte Frage, ob die Rabbiner eine Besoldung für ihr Amt annehmen dürften, wird von ihm einer erneuten Besprechung unterzogen (No. 52). Entgegen der Ansicht des Maimonides, welcher sich mit Entschiedenheit gegen jede Besoldung des rabbinischen Lehramts ausspricht, sucht er aus dem Talmud nachzuweisen, dass ein Verbot dagegen nicht vorliege, In No. 127 erwähnt er, dass man in manchen Synagogen Melodien verwende, die auch in Kirchen gesungen würden. Er erklärt dies nur dann für zulässig, wenn diese Melodien nicht dem christlichen Kultus eigentümlich seien, sondern von einem andern Ursprung aus ihren Weg sowohl in die Kirche als in die Synagoge gefunden hätten. Eine direkte Entlehnung christlichreligiöser Melodien aber sei unter allen Umständen unstatthaft, und es könne dafür auch der Einwand nicht als Entschuldigung dienen, dass die Musik ja etwas allgemeines sei und mit dem Kultus an sich nicht in Zusammenhang stehe. Die Trauungen pflegte man (wie ja auch jetzt noch in Polen) kurz vor Eintritt der Nacht vorzunehmen. Nur wenn ein Witwer eine Witwe heiratete, hatte man an manchen Orten den Gebrauch, die Trauung erst nach Eintritt der Nacht zu vollziehen, was R. Joel für das richtige erklärt, da sonst Zweifel entstehen könnten, ob die שבע ברכות zu sprechen seien (No. 119). Bezüglich der Namengebung erwähnt er (in No. 95) die in Deutschland eingebürgerte Sitte, dem Kinde bei der Beschneidung nur den hebräischen Namen zu geben, später aber noch eine besondere Festlichkeit (הולייקרש, richtiger חולקרייש, mit Hinweis auf שו״ת מהר״ם מעץ סי׳ ל״ז) zu veranstalten, wobei ihm der deutsche Name beigelegt wurde. In Polen gab man beide Namen bei der Beschneidung.