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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 213

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 213)
Language
German
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IRI
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ben aber zuerst im Vorteil, die Kosaken mussten sich zurückziehen, und jener Jude wurde vom Pferde geschossen. Als man sich dann wieder sammelte und von den Kriegsereignissen sprach, bedauerten einige Kosaken den Tod des tapferen Reiters. Am anderen Tage schlugen die Kosaken die Küssen und machten grosse Beute. Um die Rüstung jenes im Kampfe gefallenen Juden aber entstand ein Streit zwischen zwei Befehlshabern der Kosaken; zuletzt wurde sie demjenigen zugesprochen, der den Beweis erbrachte, dass er die Leiche des Gefallenen mit noch anderen Leichen zusammen verbrannt habe. Wir sehen daraus auch, dass die Kosaken die Leichen der im Kriege Gefallenen zu verbrennen pflegten. — In No. 70 wird erwähnt, dass ein Jude seinen Glauben wechselte und in dem Söldnerheere des Fürsten Potocki von Kamienice diente. Ein anderes Mal (No. 103) ist von einem Juden Chaim Cimbelista (so genannt, weil er die Zimbel spielte) die Rede, der vom Judentum abfiel und im Heere Wallensteins Dienste nahm. — In den meisten Gutachten, denen diese Angaben entnommen sind, handelt es sich um אלות ענוגות#, um die Wiederverehelichuug von Frauen, deren Männer in den Kriegswirren verschollen waren. Die Anfragen dieser Art waren gerade infolge jener kriegerischen Unruhen sehr zahlreich. An die durch den dreissigjährigen Krieg geschaffenen Verhältnisse werden wir erinnert, wenn in No. 16 erwähnt wird, dass der Kaiser aus Geldnot die Münzen geringwertiger ausprägen liess, weil er seinen Heeren, die ״so zahlreich waren wie Heuschreckenu, den Sold zu bezahlen genötigt war. Auch für die Beurteilung der inneren Verhältnisse in den Gemeinden ist den Gutachten R. Joels mancherlei zu entnehmen. Ausführlich behandelt er die Frage, ob es dem Richter gestattet sei, für die Rechtsprechung eine Bezahlung anzunehmen (No. 51). Im allgemeinen gilt nach talmudischer Anschauung der Grundsatz: ״Wer sich für die Rechtsprechung bezahlen lässt, dessen Urteile haben keine Giltigkeit.“ Bei nachweisbarer Zeitversäumnis wird jedoch eine Ausnahme gemacht, und es ist in diesem Falle dem Richter gestattet, aus öffentlichen Mitteln, nach anderer Auffassung sogar auch von den Parteien Bezahlung anzunehmen. R. Joel meint nun, dass diese Bestimmung sinngemäss auch auf die von den grossen Gemeinden angestellten Richter anzuwenden sei, die 11

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