Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 211)
- Language
- German
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207 Es war ein Blatt Papier, auf dessen einer Seite, ungefähr in der Mitte, der eigenhändig geschriebene Name des Schuldners stand; auf der Rückseite, ebenfalls in der Mitte, stand der Betrag der Summe und die Zahlungsfrist. Der Name der Gläubigers steht nicht auf dem Schuldschein, die Summe war also an den Ueberbringer zahlbar. Tn No. 32 erörtert R. Joel die Frage, ob für die juristische Giltigkeit dieses Mamran eine Andeutung im Talmud und bei den Geonim zu finden sei, oder ob dieselbe lediglich auf einer Anordnung und auf dem Herkommen beruhe. R. Joel entscheidet sich für die letztere Annahme. Ueber die Handelsbeziehungen der Juden werden in den Responsen einzelne Angaben gemacht. So wird (in No. 82) von einem Gefecht in der Gegend von Butschino (Bulgarien) berichtet, wobei ein Jude, der zu Handelszwecken in das polnische Lager gekommen war, von den Feinden getötet wurde. In einem anderen Gutachten (No. 94) handelt es sich um die Feststellung des Todes eines Mannes, der nach Adrianopel gegangen und dort dem Klima erlegen war. Dass die Lage der Juden auch vor dem Aufstand des Jahres 1648 nicht überall eine gesicherte war und dass Verfolgungen und falsche Anschuldigungen vorkamen, ist aus manchen Gutachten zu ersehen. So wird (No. 4) eine in Lublama im J. 1558 getroffene Anordnung erwähnt, dass niemand ein Haus oder ein Grundstück innerhalb des Judenviertels von einem Christen kaufen sollte, weil man seitens des Pöbels Brandstiftung und Revolten befurchtete, wenn die Juden völlig abgesondert wohnten und kein Christ mehr Eigentum in ihrer Mitte besitzen wurde. Einige, welche der Anordnung znwidergehandelt hatten, wurden gezwungen, das erworbene Besitztum wieder an Nichtjuden zu veräussern. Wer sich dem widersetzen würde, dem sollte jede Nutzniessung von dem gekauften Grund und Boden untersagt sein. Einmal war eine Ausnahme gemacht und einem Manne gestattet worden, sein Grundstück durch Ankauf von einem Christen zu vergrössern, weil er andernfalls einen beabsichtigten Bau nicht hätte aufführen können. Da er aber, der Erlaubnis zuwider, mehr als notwendig war, gekauft hatte, so wurde ihm die Benutzung dieses Teils verboten. Er fügte sich auch dem Verbot und schloss den betref-