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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 210

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 210)
Language
German
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IRI
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206 No. 60 wird eine in Litthauen getroffene Anordnung erwähnt, wonach jeder, der drei Jahre lang die Pacht eines Monopols innegehabt hätte oder einen auf drei Jahre lautenden Pachtvertrag vorzeigen könnte, für die Zeit seines Lebens ein Vorrecht auf dieses Monopol besitzen und keiner ihn durch Ueberbietung daraus verdrängen sollte. Die Anordnung wurde später dahin erweitert, dass das Vorrecht auch beim Ableben des adeligen Besitzers und bei der Uebernahme des Besitzes durch einen anderen Adeligen fortdauern sollte. Nun war in Brzecz der bisherige adelige Besitzer gestorben, und die Gemeinde wollte die Pächter des Branntwein- und Mühlenmonopols an der weiteren Ausübung des Pachtrechts hindern, weil sie selber im Interesse der Gesamtheit der Gemeindemitglieder die Pacht übernehmen wollte. Der Vorstand berief sich darauf, dass früher tatsächlich die Gemeinde die Pacht eine Zeitlang innegehabt habe, und dass deshalb auch die Pächter alljährlich eine bestimmte Abgabe an die Gemeindekasse abgeführt hätten, während die Pächter sich auf die allgemeine Anordnung beriefen. Die Entscheidung lautet im wesentlichen zu Gunsten der Gemeinde. — In No. Gl wird die Frage behandelt, ob bei der Verpachtung der Czopowe, einer Steuer auf geistige Getränke, dem früheren Besitzer ein Vorrecht zustehe. Die Frage wird verneint. Dabei geschieht einer in manchen Gegenden bestehenden Verordnung Erwähnung, wonach es allen Juden unter Androhung schwerer Strafen verboten worden sei, diese Steuer zu pachten. Es wurden nämlich aus der Eintreibung dieser Steuern Gefahren für die Allgemeinheit befürchtet, weil die Nichtjuden an vielen Orten sich erbittert geäussert hatten, dass die Juden über sie herrschten ,,wie Könige und Fürsten“. Bei den Gutachten, welche Fragen des Geschäftsverkehrs betreffen, werden natürlich auch die Formen, in weichender Verkehr sich abwickelte, erwähnt. Eine besondere Bedeutung hat dabei der sogenannte Mamran (מכרמי oder ממרני, nach Prof. Kaufmann von membrana, Pergament), eine Art Schuldschein, dessen sich die Kaufleute auf den grossen polnischen Messen zur bequemeren Abwicklung ihrer geschäftlichenTransa-ktionen bedienten1). J) Näheres hierüber s. bei Bloch, Der Mamran, in der Festschrift zu Berliners 70. Geburtstag, S. 50.

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