Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 205)
- Language
- German
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_201 _ Man wird nach allem festzuhalten haben, dass V. Mos. 17,15 nicht ein falkultatives, sondern obligatorisches Recht schalft, dass die Bestimmungen des Anfangsteiles vom Verse 15 nicht subsidiären, sondern essentiellen Charakter tragen, dass die Errichtung des Königtums nicht dem Ermessen des Volkes anheim gegeben, sondern positives Gebot ist. Aber dieser Akt sollte erst erfolgen, wenn das gelobte Land vollständig erobert, Israel davon Besitz ergriffen und jeder Einzelne seinen Anteil erhalten hatte. Niemand in Israel — so dürfen wir als Sinn und Grund dieser Vor- Schrift vermuten — sollte seinen Besitz, das Erbe, das Gott ihm verliehen, einem Menschen zu schulden glauben. Ganz Israel mit vereinten Kräften, alle wie ein Mann, sollten das heilige Land erobern, damit das Bewusstsein des Gemeinbesitzes in ihnen lebendig bliebe und die zentrifugalen Kräfte und Neigungen des Volkes zusammenfasse. In Israels Lande sollte vor Allem jeder g 1 e i c h e n Besitz haben; der Höchststehende keinen Fussbreit mehr als der Niedrigste. Die Weisheit dieser Vorschrift leuchtet ein, wenn man die traurigen Folgen und die Verhängnis* volle Bedeutung des Feudal- und Lehnswesens für die Kulturent- Wickelung kennt. Gilt doch für alle Zeiten und Völker das Tacitei'sche: Latifundia perdidere ßomam. Israels Geschichte sollte von diesem Uebel befreit bleiben. Erst nachdem im Lande selbst kein Feind mehr zu bekämpfen, der Boden verteilt, Verwaltung und Justizpflege aufs beste geregelt war, dann erst sollte der Königsthron in Israel aufgerichtet werden. Des Königs sollte die Aufgabe harren, Einfälle feindlicher Nachbarn abzuwehren und, wenn nötig, auch Offensivfeldzüge zu führen; Wächter des Gesetzes zu sein, ohne jedoch irgendwelchen persönlichen Einfluss auf Gesetzgebung oder Rechtspflege auszuüben, selbst nicht in den Grenzen, die die konstitutionellste Monarchie ihrem Herrscher offen lässt; endlich die Autorität der Thora durch sein Beispiel und gegebenen Falles auch durch seine Macht zu heben und zu stützen. Dass ein derartig beschränktes Königtum nur zum Heile seines Volkes wirken kann, ist klar; zumal auch allen Bestrebungen auf Schaffung und Erweiterung seiner Hausmacht durch die Bestimmungen der Thora ein energischer Damm entgegengestellt wurde. Ein König von diesem Schlage musste in der Tat das Programm erfüllen, zu dem so viele sich bekennen 13*