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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1904-01-01 · II. 1904 - 5665 (1904) · page 69

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
II. 1904 - 5665 (1904)
Date
1904-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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65 glückliche von nah und fern und erbaten vertrauensselig seine Segnungen und Gnadenmittel (סגולות); seine uns bekannten Katschlage aber, wie die übrigens recht sinnigen und verständigen zur Sühne eines Fuhrmanns, durch dessen Fahrlässigkeit zwei Personen bei Labischin in der Nacht ums Leben gekommen waren48) oder die für die bisher schwer heimgesuchten Eltern49), beziehen sich auf rein religiöse Mittel, um die himmlische Gnade zu erwirken. Der Kuf und Kuhm R. Akibas war bald so gestiegen, dass zur Zeit, als Napoleon, auf der Höhe seiner Macht, die ehemals polnischen Länder Preussens, auch einen grossen Teil des Netzedistrikts, jedoch mit Ausnahme M. Friedlands, das auch nach 1807 bei Preussen verblieb, zum Herzogtum Warschau vereinigte und auch die Juden ihre Deputierten nach Warschau zur Verhandlung mit der Regierung entsandten, die beiden polnischen Grossgemeinden Posen und Lissa R. A.Eger als den einflussreichsten und angesehensten Mann zum Führer der jüdischen Deputation vor schlugen und er durch Staf fetten zur Uebernahme dieses Ehrenamtes aufgefordert wurde. Er reiste infolgedessen nach Warschau, wo er auch wie in allen grösseren Städten die jüdischen Wohltätigkeitsinstitute, namentlich das berühmte Krankenhaus, dessen lebenslängliches Mitglied er wurde, besichtigte, und länger als einen Monat an den Verhandlungen teilnahm. Wie er in seinen Humanitätsbestrebungen dem neuen universellen Geiste huldigte, so zeigte er auch für die politsehen Emanzipationsbej 48) S. ת׳ H 3. R. A. Eger empfiehlt daselbst, dass das Kapital, welches die ^fefziehung und Unterstützung des dabei umgekommenen Sohnes bis zur Verheiratung einschl. erfordert hätte, zu Gunsten armer Thoraschüler, die nebst ihren erstgeborenen Söhnen den Namen des Verunglückten tragen sollen, verzinslich zurückgelegt werden soll. Für den umgekommenen Diener soll der Fahrlässige sein Leben lang alljährlich 25 Tlr. Schulgeld für arme Kinder zahlen; ausserdem im ersten )ahre (wie an allen Jahrzeitstagen) 10 Arme, die täglich für das Seelenheil der Verunglückten lernen und beten sollen, sowie 10 Arme, die auf den Gräbern der beiden Toten Verzeihung an den Jahrzeitstagen erflehen sollen, besolden. Er selbst soll einige, im Notfälle auch durch Geld abzulösende Fasttage innehalten, Freudengelagen zeitlebens fernbleiben und täglich vor dem Schlafengehen in tiefen Reuegefühlen seine Sünde bekennen und Sühne erflehen. 49) S. Bleichrode a. a. O. 5

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