Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- II. 1904 - 5665 (1904)
- Date
- 1904-01-01
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
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52 sässigen Juden (יבעלי קיומים in ordentliche und ausserordentliche Schutzjuden — erstere mit übertragbarem Rechte — und bis zu einer gewissen Zeit geduldete Juden 3), sie hatten alljährlich Schutzgeld4), (Kopfgeld), Gebühren bei Erlangung gewisser Vorrechte (חריות הוצאות), Chargenkassengeld, Pfropfengeld (פראפין יורא), nach Festsetzung der Kammerdeputation neben dem Grundgeld zu zahlen. Der Leibzoll war durch Verordnung vom 31. Dezemb. 1887 aufgehoben. Zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse wurde gemäss dem Beschlüsse von 1785 der vierte Teil durch Kopf- Steuer ('על פי גלגול), das Uebrige durch Beiträge nach Vermögens- Verhältnissen (על פי סכום), auch durch Häusersteuer 5) erhoben. An der Spitze der Verwaltung standen 3 durch Konflrmation der Kammer genehmigte Ober-Aelteste (6 (פרנסים), welche durch 5 Beisitzer (כשרי הקהל) unter Aufsicht des Rabbiners alle 3 Jahre gewählt wurden, und die vereidigte Einschätzungs- Kommission (שמאים)• Zur Etatsberatung, zu Beamtenwahlen und wichtigeren Beschlüssen waren einschliesslich Letzterer' 31 Deputierte reglementsmässigerforderlich (אנשי צירוף, auch יחידי הקהל), darunter der 1. Steuerzahler (בעל סכום ראשון), die auch oft auf 15 beschränkt wurden. 1793 wurde auch ein jüdischer Gemeindearzt, Dr. Phöbus, mit einem Jahresgehalt von 50, später 100 Talern angestellt. Der Einfluss des Rabbiners war auch noch in der ersten preussischen Zeit, namentlich durch das Recht der Jurisdiktion, welches er in Gemeinschaft mit seinen Assessoren, nicht nur in Ritualangelegenheiten, Erbschaftssachen und Eherechts־ fällen, sondern selbst in Prozessen zwischen Juden und Juden — unbeschadet des Rechtes der Berufung an höhere Instanzen — teilt in Rönne und Simon: Verhältnisse der Juden des Preussischen Staates. S. 241 ff., vgl. auch ibid. S. 281. 3) In den Gemeindeprotokollen ordinäre, extraordinäre und tolerante genannt 4) 1788 beschliesst die Gemeinde 200 Tlr. Schutzgeld vorzuschlagen. Zu polnischen Zeiten bestand für die Juden Friedlands ein wunderlicher Zwang, wonach sie zu jeder Hochzeit ausser Zahlung von 5 Talern eine Tonne Bier und zwei Quart Schnaps und in ähnlicher Weise bei der Geburt eines Kindes von der Herrschaft nehmen mussten. S. Zeitschrift der historischen Gesellsch. für die Provinz Posen a. a. O. S. 25 9. 5) 1786 wurde sie auf 2 °/0 festgesetzt. 6) 1785 wurden ausnahmsweise nur 2 gewählt.