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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 329

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 329)
Language
German
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323 Sklaven als einen feierlichen Akt betrachteten, ־welchen sie, in ihren Tempeln ausübten, und die Freigelassenen dem Tempelkultus widmeten. Diese Erklärung dürfte indes kaum befriedigen, insbesondere, wenn wir die dritte Inschrift genauer betrachten in welcher weder die Vollziehung des Aktes im Gebethaus, noch die Bestimmung für den Gottesdienst erwähnt wird, sondern nur gesagt ist: ״Auf Wunsch unseres Valers haben wir die Sklavin freigelassen“. Wenn wir aber in der zweiten Inschrift sehen, wie an die Freilassung die Bedingung geknüpft wird, dass der Freigelassene beständig das Gebethaus besuchen muss, während in der dritten Inschrift die Sklavin bedingungslos entlassen wird, weil der Vater es gewünscht, so führt uns das zu folgendem Erklärungsversuch, der hiermit dem öffentlichen Urteil unterbreitet sei. im Talmud (Gittin 38 a) wird gelehrt, dass es verboten sei, seinen Sklaven freizulassen. An einer anderen Stelle (40a) dagegen heisst es: ״Wenn jemand unmittelbar vor seinem Tode gesagt, seine Sklavin solle nicht ferner zum Dienst angehalten werden, so werden die Erben gezwungen, ihr einen Freibrief auszustellen.‘‘ Diese beiden Stellen scheinen sich zu widersprechen. Es bemerkten daher Tossafot, dass das Verbot in letzterem Fall keine Gültigkeit habe, weil die Kinder auch ihrerseits verpflichtet sind, den Wunsch des Verstorbenen zu erfüllen, wegen des Grundsatzes: מצוה לקיים דברי המת (Es ist Pflicht, die Worte des Verstorbenen zu erfüllen). An einer dritten Talmudstelle (Berachot 47 b) wird erzählt, wie Rabbi Elieser eines Tages in die Synagoge kam und weil sich dort keine zehn erwachsene Israeliten befanden, seinen Sklaven zwecks Ergänzung der zur Abhaltung eines Gottesdienstes nötigen Zahl (מנין) befreite. Auf die Frage, wieso R. Elieser dies habe tun dürfen — diese Befreiung laufe doch dem oben erwähnten Verbote zuwider —, wird geantwortet, dass unter solchen Umständen, d. h. wo durch die Freilassung eine מצוה (Erfüllung einer religiösen Pflicht) ermöglicht werde, das Verbot seine Geltung verliert. An der Hand dieser Talmudstellen ist es einleuchtend, was die einzelnen Inschriften berichten, und inwieweit die darin mitgeteilten Tatsachen durch die erzählten Begleitumstände erklärt werden.

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