Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 305)
- Language
- German
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299 || a 3 v. u. Statt ינתגע liest Sik (S. 8 a 12) ינתפע, welches auch dem Übersetzer Vorgelegen zu haben scheint. |! S. VI h 2 Statt ובארץ ישראל muss es nach dem arabischen יפי בלאד אלשאם איצא heissen: בארץ ישראל P ההו נס. Es soll gesagt werden, dass auch diese Zeitangabe wie die obige (I, 3) nur für Palästina und die ihm gleichen Länder, nicht aber für diejenigen Länder gilt, in denen die Regenperiode zu. anderer Jahreszeit beginnt bezw. schliesst. II, 2. S. VI a 4 v. u. Statt ירידו liest Sik (S. 9 a 10 v. u.) richtig יריד. || a 3 v. u. und Anm. 40 S. 25 Die Ausführungen bezüglich מא und מן sind überflüssig. Maimonides sagt gar nicht: ״Der Erste, an den er denkt . .“ (wenn auch die freie Über- Setzung den Satz so wendet), sondern: ״Das Erste, woran man denkt, (bezw. worauf man bei seiner Bestellung zum Vorbeter achtet,) ist, dass er ... . sei.“ II, 3. S. VII Zle. 10 (Note d und Anm. 45 S. 26) Unter זברונות ist nicht das Gebet אחה זוכר, sondern die im Neujahrs- Mussaph in diesem Gebete enthaltenen Bibelverse zu verstehen. Ebenso ist Note e und Anm. 46 zu berichtigen. II, 7. S. X a 7/8 v. u. Der Satz ist völlig missverstanden, wie sich aus der unverständlichen Note h und Anm. 58 S. 28 ergiebt; vergl. auch die falsche Übersetzung S. 40. Allerdings fehlt in der Berliner Handschrift, wenn der Text von Kallner genau kopiert ist, das Äquivalent für das ביום der Übersetzung. Sik liest richtig (S. 12 a 14) das Wort באלנהאר zwischen משמר und פדלך, aber auch er hat merkwürdigerweise den überaus leichten Satz nicht erkannt und die einfache Korrektur der Übersetzung nicht vorgenommen. Dieselbe muss lauten: מה שאסרו היין על אנשי הוא דבר תמידי (nicht ״ ,משמר ביום (ההואdass man den Angehörigen des Mischmar das Weintrinken am Tage verboten hat, ist etwas Dauerndes (sc. die ganze Woche hindurch)“, worauf dann später der Gegensatz folgt: ״Den Angehörigen des Beth-Ab ist das Weintrinken während ihrer ganzen Dienstzeit, d. h. bei Tag und bei Nacht (aber eben nur an dem betreffenden Tage) verboten.“ Nicht richtig ist Kallners Bemerkung, dass Surenhusius’ Über- Setzung mit derjenigen unserer Ausgaben übereinstimme; er übersetzt vielmehr: Quod viris custodiae prohibuerunt vinum die, id ordinarium est. || h Itzt. Zle. Statt איך אסך lies ׳שאסר.