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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 237

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 237)
Language
German
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231 die vielmehr, wie dargetan werden soll, fast wörtlich in jenen Versen sich wiederspiegelt, sondern lediglich an der sogenannten Wortsinn - Uebersetzung, die, wie nur zu oft, in Wirklichkeit zwar Worte, aber keinen Sinn gibt. Welche Berechtigung hat überhaupt der Purgationseid des Depositars, nachdem bereits vorher als gerichtsnotorisch die Tatsache festgestellt wurde, dass der Gegenstand der Raub eines Diebes •geworden ist? Ferner: welcher Art ist die ״Beschuldigung“, von der die Rede geht, etwa der Begünstigung des Diebes, oder was sonst immer? Ferner: was soll die Aufzählung der depotfähigen Gegenstände, deren Liste sich, wenn schon ein solcher Katalog beliebt wird> doch unschwer um noch recht viele schätzenswerte Objekte bereichern lässt? Ferner: welchen Sinn haben die Schlussworte, die eine Alternative der Schuld für Beklagten und Kläger und wohl gar die Möglichkeit offen lassen, dass am Ende der Kläger noch an den Beklagten eine Busse zu entrichten hat? Und endlich: Ist es ohne die verwegensten Deutungskünste möglich, in die Worte אשר יאמר כי הוא זה überhaupt einen Sinn hineinzutragen? — Fürwahr, bedürfte die halachische Exegese, die mündliche Tradition, eines Beweises für ihre Notwendigkeit, ein klassischerer als das völlige Versagen des ,Wortsinns“ an unserer Stelle könnte schwerlich gefunden werden! Nach dem Gesagten ist es klar, dass das Wort וננב. das der ganzen Stelle ihr Gepräge gibt, nicht anders als im Sinne der halachischen Exegese zu übersetzen ist: ,und es wird angeblich gestohlen.“ Depositar behaupte t also bestohlen zu sein, ohne jedoch hierfür einen bestimmten Beweis antreten zu können; und ebensowenig für seine Rechtfertigung gegen den Eventualvorwurf, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Depotträgers bei der Hut des ihm anvertrauten Gegenstandes habe vermissen lassen (פשיעה.) Dem Richter liegt also die Prüfung und Fest- Stellung folgender Fragen ob: 1. Ist der behauptete Diebstahl wahr, oder ist er erlogen, um die Untreue des Depositars, der selbst der gesuchte Dieb ist, zudecken? 2. Die Behauptung ad 1 als wahr unterstellt — hat Depositar die Pflichten eines שומר gröblich verletzt oder nicht? — Die einfachste Lösung ergibt sich, wenn der Nachweis der Untreue dem Kläger gelingt: ״Wird Depositar als der Dieb überführt (אם ימצא הננב), so hat

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