Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 236)
- Language
- German
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einem Palle zulässig, dann aber auch geboten*), wenn der Be- Jdagte teilgeständig ist.(כורה במקצת הטענה.) Beispielsweise: A fordert von B hundert Mark, die er ihm als Darlehen, Depot 0. a. gegeben haben will; B aber bestreitet die Behauptung oder erklärt schon gezahlt zu haben — in diesem Falle kann es unter keinen Umständen mehr zu einer שבועת התורה kommen. Gibt aber B einen Teil der Forderung zu, so muss er das Bestrittene beschwören. מודה מסצת הטענה ישבע. Die Quelle für dieses fundamentale Rechtsinstitut wird von der Ueberlieferung in den Worten אשר יאמר כי הוא זה II. B. M. 22. 8. aufgedeckt; es dürfte daher erforderlich erscheinen, dieselben im Zusammenhänge zu betrachten, und zu diesem Zwecke die übliche Uebersetzung der ganzen Stelle wiederzugeben. Sie lautet: ״Wenn ein Mann gibt seinem Nächsten Silber oder Geräte zur Aufbewahrung und es wird aus dem Hause desselben gestohlen — wird der Dieb gefunden, so soll er das Doppelte ersetzen. Wenn aber der Dieb nicht gefunden wird, dann soll der Hausherr hintreten zum Richter, ob er nicht ausgestreckt hat seine Hand gegen das Zeug seines Nächsten. Bei jeder Beschuldigung. bei Ochs, bei Esel, bei Schaf, bei Gewand, bei jedem Verlust, bei dem er sagt, es sei dieses: (אשר יאמר כי הוא זה!) — zum Richter soll kommen der Beiden Rechtshandel; wen der Richter verurteilt, soll das Doppelte seinem Nächsten zahlen“. Es erscheint auf den ersten Blick unmöglich, aus diesen Sätzen, ohne ihnen unerträglichen Zwang anzutun, die erforderte Teilgeständigkeit des Beklagten herauszulesen; und um so weniger, als es sich ja hier um ein Rechtsgebiet zu handeln scheint, auf dem von Leugnen und Gestehen kaum die Rede sein kann, um die Haftpflicht eines Depotträgers für das ihm anvertraute und bei ihm in Verlust geratene Gut! Wo wäre hier Raum für ein Teilgeständniss?! U. A. m. Allein, der Fehler liegt nicht in der halachischen Exegese, *) Der Eid unter Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen ist, nach jüdischer Anschauung, kein a priori vorhandenes Rechtsinstitut der bürger״ liehen Gesellschaft, sondern ein an bestimmte Voraussetzungen gebundenes Beneficium, deren Vorhandensein über Zulässigkeit und Pflicht zum Eide entscheidet. Eine dieser Voraussetzungen ist die הודאה במקצת וממין הטענה.