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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 235

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 235)
Language
German
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IRI
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22Ö sitz des Verstorbenen, zum andern auf dessen Witwe. Bildlich ausgedrückt: הקם שם המת ist gleichsam ein zweiwertiges Rechtsmolekül, das mit einer Valenz die Güter, mit der andern das Weib des Verstorbenen bindet. Stellt man nun zunächst die Worte ׳אשר תלד die, wie noch weiter auszuführen, eine Parenthese bilden, aus dem Verse, der uns beschäftigt, zurück, liest also: והיה הבכור יקום על שם אהיו המת, dann macht die Uebersetzung: ״Und es soll geschehen, der Erstgeborene soll eintreten in den Namen seines verstorbenen Bruders“ nicht die mindeste Schwierigkeit. Und zieht man in Betracht, wie innig im jüdischen Rechtsleben die Rechtspersönlichkeit mit ihrem Agrarbesitz zusammen fliesst*), so hat die Verknüpfung von persönlicher Substitution und Erbberechtigung nichts Ueberraschendes. Es bleibt nur noch übrig, die Worte אשר תלד in den Zusammenhang einzufügen; dies geschieht, wenn man sie als Parenthese auffasst und mit ״vorausgesetzt, dass sie gebärfähig ist“ übersetzt. Zu einer solchen Reservation war für die Thora um so mehr der Anlass gegeben, weil ja die erste Ehe kinderlos geblieben war, und die Erfahrung lehrt, dass Sterilität der Ehe in überwiegendem Masse dem Weibe zur Last fällt. In diesem Falle lag daher aller Grund vor, die Schwagerehe zu inhibieren. Der ganze Satz lautet jetzt in der Uebersetzung folgendermassen: ״Und es soll geschehen: Der Erstgeborene — vorausgesetzt, dass sie gebärfähig ist — soll eintreten in den Namen (Besitz) seines Bruders.“ — Das ist aber vollinhaltlich eben das, was die halachische Exegese in dem Satze gefunden hat. III. Das jüdische bürgerliche Recht die Thora kennt den Parteieid im Sinne des römischen und des modernen Rechts nicht. Weder darf der Richter beim Versagen anderer Beweismittel einer Partei den Eid nach eigenem ]׳]messen auferlegen; noch weniger können die Parteien selbst als ultima ratio den Eid als Beweisgrund anbieten oder fordern; sondern der Eid ist nur in *) Vgl. z. B. Baba bathra 30 a die Entscheidung in dem Rechtsstreite .נכסי רבי בר סיסין מזבנינא לך

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