Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 234)
- Language
- German
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298 Diese Auslegung vermeidet sämtliche, oben angeführten Schwierigkeiten. Aber sie setzt an deren Stelle andere, die nicht erst näher ausgeführt zu werden brauchen. Kann diese halachische Exegese in das Satzgefüge eingereiht werden, und wie? Um mit dem Schlussteile zu beginnen, so weckt die Wendung קום על שם המת die Erinnerung an eine gleichnamige im 4. Kap. des Buches Ruth. Das Rechtsgeschäft zwar, von dem dort die Rede ist, unterscheidet sich wesentlich von unserem Rechtsgebiet; denn es handelt sich dort um die Pflicht des nächsten Angehörigen, Familiengüter, welche in der Notlage verkauft wurden, durch Rückkauf wieder in den Familienbesitz zu überführen. Trotzdem aber bieten die dortigen Ausführungen, besonders für die Klar- Stellung des Rechtsbegriffs קום על שם המת, so wichtige und wertvolle Aufklärungen, dass eine wortgetreue Wiedergabe der bezüglichen Stellen gerechtfertigt erscheint. Der Hergang ist dort folgender: Boas fordert zunächst den X. Y., als den nächsten Angehörigen, zum Rückkauf der Güter des Verstorbenen auf, womit dieser auch einverstanden ist. Nun fährt Boas (V. 5) wörtlich also fort: ״An dem Tage, da du das Feld erwirbst . . ., hast du damit auch das Weib des Verstorbenen erworben,*) um zu erhalten den Namen des Verstorbenen über seinem Besitze. (להקי□ שם המת על נחלתו)“ Das kann und mag jener aber nicht und räumt dem Boas das Feld. Dieser zögert denn auch nicht, seinerseits alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, und ruft Aelteste und Volk (V. 9) zu Zeugen auf, dass er den Familienbesitz erwerbe. ״Und auch die Ruth, das Weib Machions, habe ich erworben zum Weibe, um zu erhalten den Namen des Verstorbenen über seinem Besitztümer damit nicht entschwinde der Name des Toten usw.“ Mag nun auch, wie bereits betont, das Rechtsgeschäft an jener Stelle in ganz anderer Richtung sich bewegen als bei der Schwagerehe, so ergibt sich daraus doch folgende Erkenntnis, die auch für unser Rechtsgebiet von grundlegender Wichtigkeit ist: Der Ausdruck הקם שם המת resp. קום על שם המת enthält unter allen Umständen eine Beziehung einmal auf den ungeteilten Be־ *) Auf Quelle und Berechtigung dieses Lehrsatzes braucht und kann in diesem Zusammenhänge nicht eingegangen werden.