Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 109

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 109)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3486266-3486267--0109-3486468
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

108 jener Zeit nur die Juden Gnade vor der Behörde fanden, welche reich waren, so gab man dem armen 70jährigen Greis den Kat, sein ius alimendi in Franken geltend zu machen; die Gemeinde Sulzbach bestehe ohnedies fast nur aus ״betteln! ässigen“ Juden. Da traten seine Kinder und Verwandten*) in sie ehrender Einmütigkeit für ihn ein und erklärten sich solidarisch bereit, für die Zukunft im vollsten Masse seine Unterhaltung zu übernehmen. Daraufhin kam am 18. Januar 1811 die behördliche Aufenthaltserlaubnis. Diese ist sicherlich in erster Reihe Seckel zu verdanken. Seckel hatte von der Regierung weitgehende Zugeständnisse für seine Amtsführung erhalten, darunter auch das Recht, Geldstrafen zu verhängen; die Polizei war angewiesen, ihn jederzeit bei seinen Amtshandlungen zu unterstützen; als nun i. J. 1821 auf Seckeis Ersuchen der Bürgermeister von verschiedenen Gemeindemitgliedern eine von ihm (Seckel) verhängte Ordnungsstrafe auf dem Exekutionsweg einziehen liess, da glaubten die Gemassregelten, einen Gegenschlag tun zu müssen. Sie beschwerten sich bei der Regierung in Regensburg und forderten zugleich eine Neuwahl des Vorstehers, denn es sei wohl überall der Brauch herrschend, dass die Amtsdauer nur eine begrenzte sei; für Seckel habe seit 1808, der ersten Ernennung, keine Neuwahl stattgefunden. Von der Regierung ahgewiesen, wandten sie sich an das Ministerium in München; hier hatten sie einen teilweisen Erfolg; zwar wurde das Amt als mit seiner Person auf Lebenszeit verbunden erklärt; das absolute Strafrecht ohne Einvernehmen mit den Behörden aber, so entschied das Ministerium, *) Der hierüber ausgestellte Schein ist ausser von Seckel unterschrieben von Naftalis Sohn Wolf Hirsch Naftali, dessen Schwiegersohn Abraham Moises Löb, den Neffen Naftalis bezw. Ahrons Söhnen: Joseph Ahron, Haium Ahron u. Löb Ahron; von Raphael Aisak, offenbar Sohn des Jsak Raphael, eines Schwiegersohnes Salmans; ausserdem werden noch 2 Neffen genannt,Feist Schlenker und Mos. Engländer, beide wahrscheinlich Schwiegersöhne Ahrons; Feist (Veit) Schlenker wird in einem früheren Bericht des Landgerichts Sulzbach (1802) als ein Mann ״von geschicktem Kopf und Feder“ geschildert; seine Talente verwertete er in angesehenen Stellungen meist auswärts; damals (1802) war er im Bureau einer Madame Coula angestellt und mit der Güterbesoldung betraut; vgl. auch weiter 111 No. 54.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.