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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 87

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 87)
Language
German
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81 Irrtum, denn die Schrift wurde erst durch den Bann veranlasst). Endlich erfolgt noch eine halachische Widerlegung des Hesselschen Standpunktes, dass die Props dem Salman vor ein Schiedsgericht zu folgen gezwungen seien. Aus der darauf folgenden Duplik R. J. Hessels sei folgendes hervorgehoben. Er bleibt bei seiner Behauptung, dass der Bann unmotiviert war. Vorerst hätte man das für Salman zuständige Rabbinat um Hilfe angehen, bezw. von dem beabsichtigten Bann in Kenntnis setzen müssen; da nicht beide Parteien gehört wurden, sei der Bann ungiltig.*) ״Wie konnten es die polnischen Rabbiner wagen, jeden in Bann zu tun, der das Studium aus dem Sulzbacher Talmud nicht hindert? Damit befänden sich jetzt alle Rabbiner im Bann, denn er ist fast überall verbreitet. — Meiner (Hessels) Ueberzeugung nach ist es heilige Pflicht jedes Rabbiners, direkt zu publizieren, dass der Bann aufgehoben ist. Nur so kann der bestehende traurige, die religiöse Autorität ungemein schädigende Zustand beseitigt werden, dass die Volksmenge bewusst täglich einen ausgesprochenen Bann Grosser in Israel mit Füssen tritt. Gradezu lächerlich ist es, dass die Berührung des Talmud verunreinigen soll;**) dasselbe gilt von der willkürlichen Auslegung der Tekanah auf Amsterdamer Seite.***)“ Auch der Rabbiner von Bamberg, zugleich im Namen der Gemeinde, antwortet auf R. Sauls Rundschreiben. Für ihn ist der Widerspruch gegen den beendeten Talmud zu Gunsten Salmans damit erledigt, dass die Props die Aufforderung, mit ihrem Gegner vor Gericht zu erscheinen, 8 Jahre lang ohne ein Wort der Erwiderung gelassen haben; dieses Schweigen sei als Einwilligung in Salmans Auffassung anzusehen. Für den projektierten Talmud würde er sich gerne dem Banne anschliessen, wenn er für die Menge, die verständnislos oder verblüfft dies hinnehmen würde, auch nur ein Wort der Begründung dafür hätte. Im übrigen führe der Bannspruch zur Geringschätzung der heiligsten Bücher (בזיון התורה). In den nächsten 4 Monaten sei auch in seinem *) Und es tritt Kap. 25 des חושן משפט in Kraft. **) Das wäre ja grade eine Heiligerklärung!.כל כתב, הקרשמטמאין את הידים ***) Unterschrieben ist der Brief in Hessels Namen von Mos. Chajim b. Kofmann Bär aus Trebitsch, Vorbeter und Beglaubter, u. Jak• Jos. b. Mos., Gemeindediener,|beide in Schwabach. p|, 6

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