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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 83

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 83)
Language
German
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77 zeitig wurde ein Protest eingelegt gegen die Verunglimpfung des verstorbenen ß. David Strauss und seiner Assessoren durch das Amsterdamer ßundschreiben. E. Saul las den herbeizitierten Brüdern Props das Schreiben*) vor. Doch sie erklärten rundweg, keine Veranlassung zu haben, dem Fürther Verlangen nachzukommen, denn sie hätten persönlich sehr wenig mit dem Streit zu tun. Die Anklage gegen Salman lautete auf Bruch des Bannes, und wenn Salman diesen Bann nicht anerkenne, so seien die Erfasser desselben, die Rabbiner in Polen, die Stelle, gegen die er zu klagen habe; dieser Bann sei aber bis dahin noch giltig, sei auch nicht durch Rabb. David Strauss aufgelöst. — In diesem Sinne replizierte denn auch die Gemeinde Amst.**) am 9. Kislew (15. Nov. 1763) auf das Fürther Schreiben; dabei stellte sie noch überdies eine Behauptung in den Vordergrund, welche, wenn sie anerkannt wurde, allerdings das ganze Schlachtbild verändern musste. (Nach jüdischem Rechtsstandpunkt kann der Beklagte jederzeit den Kläger vor Gericht zitieren.) Es sei ein Missverständnis, anzunehmen, dass Salman der Angeklagte sei, er sei vielmehr der Kläger, der die Giltigkeit des Bannes angreife; die Props seien ganz neutral, allenfalls könnten sie als Angeklagte angesehen werden. Durch diese Behauptung wurde die ganze Angelegenheit eine halachische, wie sie im weiteren Verlauf überhaupt immer mehr auf das halachische Gebiet hinüberglitt. — Gleichzeitig richtete R. Saul ein polemisches, zum grossen Teil auf halachische Ausführungen gestütztes Schreiben an das grosse Beth din in Fürth. Doch noch lebte ein angesehenes Fürther Gemeindemitglied, welches der denkwürdigen Rabbinatssitzung unter R. D. Strauss i. J. 1755 beigewohnt hatte, nämlich der Thoragelehrte Jakob Merzbach. Dieser wurde jetzt als Zeuge über die Vorgänge in *) In der Vorstandssitzung der Gemeinde Adass Jeschurun am 26. Chescuwan;2 Nov.). Gleichzeitig kam der erste Brief Jos. Hessels zur Verlesung, s. S. 79 ff. **) d. h. sie erklärten den Bann d. Js. 1755 als noch zu Recht bestehend; die Pr. erhielten die Ermächtigung, diesen Entschluss des Rabbinates und der Gemeinde Amst. zu drucken und als Flugschrift zu verbreiten.

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